Aktuelles Akt 2017 Nr. 12

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

in unserer Kanzleiinformationen „Akt 2017 Nr. 6“ vom 25.3.2017 und „Nr. 10“ vom 11.4.2017 berichteten wir über eine Entscheidung des FG Düsseldorf zur einkommensteuerlichen Behandlung von Preisnachlässen, die ein Kreuzfahrtreiseveranstalter der Mitarbeiterin (und deren Ehemann) eines Reisebüros gewährte.

In seiner Urteilsbegründung wies das FG auf einen kritischen Aufsatz von Dr. Stephan Geserich hin, der in Heft 22/2015 in der weit verbreiteten Zeitschrift „NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht“ veröffentlicht wurde. In diesem Aufsatz geht es um Rabatte, die Dritte, also z.B. Reiseveranstalter und Leistungsträger, den Mitarbeitern anderer Unternehmen gewährten. Der Aufsatz von Geserich beginnt:
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Der BFH hat mit Urteilen aus dem Jahr 2012 und 2014 seine Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Rabatten und Preisvorteilen, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden (sog. Drittrabatte) weiterentwickelt und konkretisiert. Danach führen derartige Vorteile entgegen der Auffassung der Finanzämter nur ausnahmsweise zu Arbeitslohn. Gleichwohl hat das Bundesministerium der Finanzen beide Urteile des BFH im Bundessteuerblatt veröffentlicht und zu ihrer Anwendung den bisherigen „Rabatterlass“ vom 27.9.1993 mit BMF-Schreiben vom 20.1.2015 neu gefasst. Allerdings wird das neue BMF-Schreiben der am Veranlassungsprinzip orientierten Rechtsprechung des BFH zum Arbeitslohn bei Drittrabatten nur eingeschränkt gerecht.

Der Aufsatz endet:

Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, sind nur Arbeitslohn, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass mit dem „Preisnachlass“, die für den Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung entgolten werden soll. Davon kann erst ausgegangen werden, wenn sich die Zuwendung als durch den Dritten vermittelter Arbeitslohn des Arbeitgebers darstellt. Dies beurteilt sich nicht ausschließlich nach dem Empfängerkreis der Drittzuwendung, sondern nach deren Rechtsgrund und damit nicht zuletzt danach, ob der Dritte den Vorteil dem Arbeitnehmer aus eigenwirtschaftlichem Interesse gewährt.

Folglich gehören Drittrabatte nicht allein deshalb zum Arbeitslohn, weil der Arbeitgeber an der Verschaffung der Rabatte mitgewirkt hat. Zwar kann die Mitwirkung des Arbeitgebers an solchen Preisvorteilen dafür sprechen, dass die Drittzuwendung wirtschaftlich betrachtet Arbeitslohn ist. Zwingend ist dies jedoch nicht. Die insoweit gegenteilige Auffassung der Finanzbehörden hat der BFH ausdrücklich zurückgewiesen. Dies hat die Finanzbehörden zu einer Neufassung des sog. Rabatterlasses aus dem Jahr 1993 veranlasst.

Allerdings führt der neue „Rabatterlass“ zu Anwendungsunsicherheiten. Denn die Finanzbehörden scheinen sich nicht vorbehaltlos auf die Rechtsprechung des BFH eingelassen zu haben.

Insbesondere die im „Rabatterlass“ niedergelegte Mitwirkungstypisierung überzeugt nicht. Denn entscheidend für das Vorliegen von Arbeitslohn ist, ob es sich bei der Zuwendung des Dritten um eine Prämie oder Belohnung fur eine Leistung handelt, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses fir den Arbeitgeber erbringt. Dies verlangt nach einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und nicht der formalen Betrachtungsweise.

Hierbei ist eine gesunde Skepsis angezeigt. Denn üblicherweise hat der rabattgewährende Dritte keinen Grund, die Arbeitsleistung, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, zu entgelten.

Derart misstrauisch sind die Finanzbehörden wohl nicht. Es steht deshalb zu erwarten, dass der BFH auch weiterhin zur steuerlichen Behandlung von Rabatten, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, klärend Stellung nehmen kann.

Zum Autor: Dr. Stephan Geserich ist Richter am BFH. 1991 Eintritt in den höheren Dienst der Finanzverwaltung des Landes Baden-Württemberg. Von März 1994 bis November 1999 Abordnung an das Institut für Finanz- und Steuerrecht der Universität Heidelberg. Dezember 1999 bis März 2001 Abordnung als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das BVerfG. März 2001 Ernennung zum Richter am FG. Oktober 2003 bis April 2004 erneute Abordnung ans das BVerfG. Seit November 2008 Richter am BFH.

Wenn Sie den interessanten und lesenswerten Aufsatz von Geserich lesen und studieren möchten, so können Sie in unserer Kanzlei gerne Fotokopien anfordern (7 Seiten).

Mittlerweile wurde die Entscheidung des FG Düsseldorf auch (in soweit) ersichtlich zwei weiteren steuerlichen Fachzeitschriften kommentiert. Hierüber werden wir in Kürze mehr berichten.

Bonn, den 3. Juni 2017

verantwortlich für Redaktion und Inhalt: Steuerberater Heribert Kohl, Grootestrasse 97, 53121 Bonn
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