Ust 2017 Nr. 5

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

in unseren Kanzleiinformationen USt 2017 Nr. 1 vom 11.2.2017 und USt 2017 Nr. 2 vom 18.2.2017 berichteten wir über das Urteil vom 29.6.2016 des Sächsischen Finanzgerichtes, dies entschied, zur Erinnerung:

(1) Erwirbt ein Unternehmer aufgrund ausdrücklichen Auftrags eines Kunden für diesen Eintrittskarten fur eine kulturelle Veranstaltung einer öffentlichen Einrichtung, liegt ein Fall der Dienstleistungskommission vor (§ 3 Abs. 11 UStG).

(2) In diesem Fall gilt die Leistung der öffentlichen Einrichtung als durch den Unternehmer erbracht mit der Folge, dass die Steuerbefreiungsvorschrift des UStG greift (§4 Nr. 20 a UStG).

In unserer Kanzleiinformation USt 2017 Nr. 2 vom 18.2.2017 haben wir bereits aus der Anmerkung von Dr. Michael Henningfeld, Richter am FG, berichtet.
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