19 % Umsatzsteuer bei margenbesteuerten Beherbergungen? (IV)

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir kommen heute bereits auf unsere Kanzleiinformationen USt 2017 Nr. 4, Nr. 6 und Nr. 7 vom 8.4., 8.7. und 15.7.2017 zurück.

In diesen Kanzleiinformationen berichteten wir über das Verfahren vor dem FG München, wo ein Reiseveranstalter den Teil der Marge, der auf seine Beherbergungsleistung in Deutschland entfällt, nicht mit 19 %, sondern nur mit 7 % versteuern wollte.

Denn: Wenn Hotelübernachtungen in Deutschland mit 7 % USt zu versteuern sind, warum soll ein Reiseveranstalter dann seine Marge mit 19 % versteuern? Das war die Ausgangsfrage. Vor dem FG München hatte der klagende Kollege allerdings (noch) kein Glück. Auch in unserer Kanzleiinformation USt 2017 Nr. 9 vom 16.9.2017 („Nur zur Erinnerung“) hatten wir auf das Verfahren hingewiesen und ja auch bereits mehrfach mitgeteilt, dass der Rechtsstreit beim BFH anhängig ist.

Auch hier zur Erinnerung: Das FG München hatte die Revision zum BFH nicht zugelassen (für das FG München war die Rechtslage wohl klar), der BFH hatte aber am 20.3.2017 auf Antrag des Reiseveranstalters die Revision zugelassen. Wenige Monate später hat der BFH auch entschieden und mitgeteilt: Das wisse er doch auch nicht!

Denn der BFH hat mit Beschluss vom 3.8.2017 dem E u G H folgende Fragen vorgelegt:

(1) Unterliegt eine Leistung, die im Wesentlichen in der Überlassung einer Ferienwohnung besteht und bei der zusätzliche Leistungselemente nur als Neben- zur Hauptleistung anzusehen sind, entsprechend dem EuGH-Urteil Van Ginkel vom 12.11.1992 der Sonderregelung für Reisebüros nach Art. 306 MwStSystRL (das ist die Margenbesteuerung im Sinne des § 25 UStG)?

(2) Bei Bejahung der Frage zu 1.: Kann diese Leistung neben der Sonderregelung für Reisebüros nach Art. 306 MwStSystRL zusätzlich auch der Steuersatzermäßigung für die Beherbergung von Ferienunterkünften unterliegen?

Über diese beiden Fragen muss also jetzt – irgendwann einmal – der EuGH entscheiden. Ob das von unserem klagenden Kollegen so gewollt war, ob ihm das gefällt, vermögen wir natürlich nicht zu beurteilen. Mit einiger Wahrscheinlichkeit können wir aber davon ausgehen, dass die Vorlage des BFH zum EuGH die USt-Rechtsfrage unseres klagenden Reiseveranstalters nicht beschleunigt. Bisher sind uns nur Informationen aus der Pressemitteilung des BFH bekannt.

Sobald uns der vollständige Wortlaut des Beschlusses vom 3.8.2017 des BFH vorliegt, werden wir darüber in unseren Kanzleiinformationen – leider wiederum sehr ausführlich – berichten bzw. berichten müssen. Sollten Sie jedoch bereits im Vorfeld Fragen haben, so bitten wir um Ihren Anruf in unserer Kanzlei.

Bonn, den 7. Oktober 2017
(Stand: 2.9.2017)

verantwortlich für Redaktion und Inhalt: Steuerberater Heribert Kohl, Grootestrasse 97, 53121 Bonn