Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
das FG Hessen befasste sich mit einer Umsatzsteuerrechtsfrage eines Reiseveranstalters, die zum einen sehr selten anzutreffenden Sachverhalt behandelt, zum anderen wahrlich nicht jedes Reisebüro oder jeden Reiseveranstalter betrifft.
Das FG Hessen befasste sich in seiner Entscheidung vom 27.4.2017 mit der
Umsatzsteuerlichen Behandlung zugekaufter innerdeutscher Zubringer- und Transferflüge bei Flugreisen ins Ausland innerhalb einer Organschaft
Das vollständige Urteil des FG Hessen liegt uns zum Zeitpunkt des Diktates dieser Kanzleiinformation noch nicht vor, wohl aber wissen wir, dass die Revision bereits beim BFH anhängig ist. Der BFH wird also, wann auch immer, über folgende Frage zu entscheiden haben:
Handelt es sich bei den Umsätzen für zugekaufte innerdeutsche Zubringer- und Transferflüge bei Flugreisen ins Ausland innerhalb einer Organschaft um selbständige Reiseleistungen im Sinne der Margenbesteuerung, die in die Margenbesteuerung einzubeziehen sind?
Das FG Hessen hatte nach seiner Entscheidung die Revision zugelassen. Wenn die Entscheidung des FG Hessen vorliegt, werden wir darüber in unseren Kanzleiinformationen berichten.
Und wenn Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen, es nicht wissen, dann ist es tatsächlich keine Bildungslücke, was aber ist eine „Organschaft“ im Sinne des Umsatzsteuerrechts?
Eine „Organschaft“ ist eine steuerliche Einordnung bestimmter Unternehmenszusammenschlüsse. Das Steuerrecht enthält neben der umsatzsteuerlichen Organschaft auch die gewerbesteuerliche Organschaft und die körperschaftsteuerliche Organschaft. Eine Organschaft liegt vor, wenn eine juristische Person (die Organtochter) nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell in das Unternehmen des Organträgers (der Organmutter) eingegliedert ist. Finanzielle Eingliederung ist gegeben, wenn der Organmutter die Mehrheit der Stimmrechte an den Anteilen der Organtochter zusteht.
Auch umsatzsteuerrechtlich ist die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der Organtochter bei der Organmutter erforderlich. Umsatzsteuerrechtlich folgt für die Organschaft die Nichtsteuerbarkeit der Umsätze zwischen Organmutter und Organtochter. Bei der USt sind die Umsätze zwischen diesen beiden Unternehmen also nicht steuerbare Innenumsätze.
Die Organtochter ist gar kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Und das kann hin und wieder zu ganz erstaunlichen Vorteilen, aber auch zu einigen Nachteilen führen. Generell ist es so, dass die umsatzsteuerrechtliche Organschaft seit der Einführung des jetzigen Mehrwertsteuersystems, also auch des Vorsteuerabzugs, an Bedeutung verloren hat. Wichtig ist sie aber immer noch, nicht nur im umsatzsteuerrechtlichen Sinne.
Bonn, den 30. September 2017
(Stand: 13.9.2017)
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