Ja, sehr geehrte Damen und Herren,
ja, liebe Kolleginnen und Kollegen,

Sie wissen es, wir wissen es: Sie betreiben kein Hotel! Sie betreiben auch keinen Hotelservice! Sie sind als Reisebüro tätig, Sie sind als Reiseveranstalter tätig! Dennoch wollen wir uns in unserer heutigen Kanzleiinformation wieder mal mit der Frage auseinandersetzen, ob und ggf. wieviel Umsatzsteuer anfällt, wenn Reisebüros und Reiseveranstalter (also statt eines Hotels) für die eigenen Kunden Eintrittskarten, z.B. für kulturelle Veranstaltungen, besorgen.

Ein solcher Rechtsstreit, er betraf die Jahre 2011 und 2012, war beim Sächsischen FG anhängig, das vollständige Urteil liegt uns seit geraumer Zeit vor, leider kamen wir noch nicht dazu, in unseren Kanzleiinformationen über dieses neue Kapitel einer unendlichen Geschichte, nämlich der umsatzsteuerlichen Behandlung von Eintrittskarten, zu berichten. Das Sächsische FG entschied im Urteil vom 9.6.2016:

(1) Erwirbt ein Unternehmer aufgrund ausdrücklichen Auftrags eines Kunden für diesen Eintrittskarten für eine kulturelle Veranstaltung einer öffentlichen Einrichtung, liegt ein Fall der Dienstleistungskommission vor (§ 3 Abs. 11 UStG).
(2) In diesem Fall gilt die Leistung der öffentlichen Einrichtung als durch den Unternehmer erbracht mit der Folge, dass die Steuerbefreiungsvorschrift des UStG greift (§ 4 Nr. 20 a UStG).

Aus dem Sachverhalt
Zwischen einen Hotelservice und seinem FA wurde darüber gestritten, ob die Besorgung von Eintrittskarten für die Sächsische Staatsoper Dresden im Auftrag von Hotelgästen eine umsatzsteuerpflichtige Leistung sei. Das klagende Unternehmen betrieb in einem Hotel in Dresden einen Hotelservice. Tatsächlich besorgte der Hotelservice in den Jahren 2011 und 2012 in beträchtlichem Umfang Eintrittskarten für Veranstaltungen der Semperoper. Dabei wurde der Hotelservice ausschließlich nach Erteilung eines Kundenauftrags tätig, den er persönlich, telefonisch oder schriftlich entgegennahm.

Nach Bestätigung des Kundenauftrags bestellte der Hotelservice für die Kunden die gewünschten Eintrittskarten, ohne dass er die Möglichkeit besessen hätte, auf ein vom Veranstalter vorgehaltenes Kontingent mit Abnahmeverpflichtung zurückzugreifen. Die Eintrittskarten wurden vom Hotelservice bezahlt und dann entweder per Post oder persönlich an den jeweiligen Auftraggeber weitergegeben.

Der Auftraggeber wiederum zahlte an den Hotelservice, bei größerem Zeitabstand zwischen der Annahme des Besorgungsauftrags und dem Tag der Veranstaltung, vor der Besorgung der Eintrittskarten. Bei kurzfristigen Besorgungsaufträgen erhielt der Hotelservice entweder eine Barzahlung unmittelbar mit der Beauftragung durch den Hotelgast oder aber eine Vergütung über eine Buchung als Auslage auf das Hotelzimmer des Auftraggebers. Die Vergütung umfasste den Preis der Eintrittskarten und eine ausgehandelte variable Gebühr für den Aufwand des Hotelservices.

In dem Fall, dass der Kunde die besorgten Eintrittskarten nicht mehr benötigte, bestand kein Recht auf Rückvergütung. Im seltenen Fall der Stornierung des Besorgungsauftrags nach Ankauf von Eintrittskarten blieb der Kunde mit den Kosten für die Eintrittskarten belastet.

In seinen Umsatzerklärungen für die Jahr 2011 und 2012 behandelte der Hotelservice die mit der Besorgung von Eintrittskarten zusammenhängenden Umsätze iHv
ca. EUR 426.000,– bzw. ca. EUR 180.000,–
als steuerfrei. Demgegenüber kam eine im Februar 2013 begonnene USt-Sonderprüfung des FA für das Jahr 2011 zu dem Ergebnis, dass insoweit steuerpflichtige Umsätze zum Steuersatz von 7 % vorlägen. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass der Hotelservice beim Kauf der Eintrittskarten auf eigene Rechnung gehandelt habe. Denn er habe das volle Unternehmerrisiko getragen, da er die Eintrittskarten bei Nichtabnahme durch den Kunden nicht an den Veranstalter zurückgeben konnte. Allerdings seien die Umsätze des Hotelservices auch dann, wenn man ein Handeln auf fremde Rechnung unterstelle, steuerpflichtige Umsätze, weil die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 20 a UStG an ein personenbezogenes Merkmal gekoppelt sei, das der Hotelservice nicht erfüllt habe. Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 20 a UStG setze nämlich voraus, dass der Umsatz von einer kulturellen Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines mittels Bescheinigung gleichgestellten Trägers erbracht wird.

Darauf änderte des FA den USt-Bescheid für 2011 und besteuerte die Einnahmen aus den Eintrittskarten mit 7 %. Einsprüche des Hotelservices wies das FA als unbegründet zurück. Der Hotelservice habe keine „Besorgungsleistung“ i.S. des UStG erbracht. Der Hotelservice sei im eigenen Namen für eigene Rechnung tätig geworden. Dies zeige sich daran, dass der Hotelservice auch im Falle einer vorherigen Erteilung des Kundenauftrags zunächst die Eintrittskarten besorgt und erst dann einen Aufschlag bzw. Rohgewinn kalkuliert habe. Er habe die Kartenverkaufspreise selbst bestimmt, ohne ihre Einkaufspreise gegenüber seinen Kunden offenzulegen. Er habe sich wie ein Eigenhändler benommen. Letztlich scheitere die Annahme einer steuerfreien Besorgungsleistung daran, dass der Hotelservice seinen Kunden einen nicht in Einzelpositionen aufgeschlüsselten Gesamtpreis in Rechnung gestellt habe.

Mit seiner Klage aus dem März 2016 begehrt der Hotelservice, die mit der Besorgung der Eintrittskarten verbundenen Umsätze als umsatzsteuerfrei zu behandeln. Er meint, der Hotelservice habe insoweit für fremde Rechnung, nämlich für Rechnung seiner Auftraggeber gehandelt, so dass die Voraussetzungen des UStG erfüllt wurden. Die Tatsache, dass der Hotelservice den Auftraggebern keine Rechnung stellte, aus denen das Entgelt für die besorgte Leistung, also das mit der Eintrittskarten verbundene Teilnahmerecht, und gesondert das Entgelt für die Besorgungsleistung hervorgegangen wäre, sei nicht schädlich. Denn der Preis für die Eintrittskarte habe sich immer aus den öffentlich zugänglichen Preisaushängen der Oper und aus den dem Auftraggeber übergebenen Eintrittskarten selbst ergeben. Die Zusammensetzung des Gesamtentgelts sei demnach stets transparent gewesen.

Zu seinen Gunsten verweist der Hotelservice auf das Urteil vom 6.11.2000 des Sächsischen FG, in welchem der Fall einer Besorgung von Opernkarten im Kundenauftrag durch einen Hotelservice ohne Rückgriff auf Dauerkarten als Leistungskommission behandelt wurde. Ein späteres Urteil des Sächsischen FG vom 6.2.2008 stehe dem Begehren des Hotelservices auch nicht entgegen, da das FG damals einen abweichenden Sachverhalt beurteilen musste.

Aus der Urteilsbegründung
1. Die Klage des Hotelservices gegen das FA ist begründet. Die USt-Bescheide der Jahre 2011 und 2012 müssen abgeändert werden, da sie rechtswidrig sind.

Denn § 3 Abs. 11 UStG bestimmt, dass eine Leistung als an einen Unternehmer erbracht und wiederum von ihm erbracht gilt, wenn er in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet wird und er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung handelt. Diese Voraussetzungen sieht das FG für die Besorgungsleistungen des Hotelservices als erfüllt an. Der Hotelservice ist in die Erbringung der Leistungen der Sächsischen Staatsoper an die Besucher eingeschaltet worden, indem er für die Veranstaltungen der Sächsischen Oper Eintrittskarten erworben und an seine Auftraggeber weitergegeben hat. Er handelt dabei in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung. Für fremde Rechnung handelt ein Auftragnehmer, wenn die wirtschaftlichen Folgen der besorgten Leistung entsprechend den zwischen ihm und seinem Auftraggeber getroffenen zivilrechtlichen Vereinbarungen nur den Auftraggeber treffen sollen.

Tatsächlich sollten die wirtschaftlichen Folgen der Besorgungen des Hotelservices, auf der Grundlage der mit den interessierten Hotelgästen getroffenen zivilrechtlichen Absprachen, allein denjenigen treffen, der den Hotelservice mit der Besorgung der Eintrittskarten beauftragt hatte. Nur der Auftraggeber sollte über die mit den Eintrittskarten verbundenen Teilnahmerechte verfügen. Der Auftraggeber hatte, so war es vereinbart, einmal besorgte Eintrittskarten in jedem Fall zu bezahlen, auch dann also, wenn er den mit der Eintrittskarte verbundenen Anspruch auf die Leistung des Veranstalters nicht wahrnehmen konnte oder wollte.

Dass der Hotelservice über den Preis der Eintrittskarte hinaus im Regelfall eine Vergütung erhielt, macht ihn nicht zum Eigenhändler. Das HGB billigt dem Kommissionär, der definitionsgemäß für fremde Rechnung handelt, einen Aufwendungsersatzanspruch und einen Provisionsanspruch zu. Wie der Kommissionär über diese Ansprüche gegen den Auftraggeber Rechnung legt, ob er nun, wie das FA zu verlangen scheint, den über dem Eintrittskartenpreis liegenden Betrag gesondert ausweist oder darauf verzichtet, vermag daran, dass er vereinbarungsgemäß für fremde Rechnung tätig war, nichts zu ändern.

Der Hotelservice hat demnach die Voraussetzungen des UStG erfüllt mit der Folge, dass die Leistung der Sächsischen Oper als an ihn erbracht gilt und eine solche Leistung, von ihm an den jeweiligen Auftraggeber erbracht, fingiert wird. Dabei sind die erhaltene und die erbrachte Leistung als inhaltlich identisch anzusehen. Dies gilt auch in Anbetracht der Geschäftsbesorgung, die in der Beschaffung und Weitergabe der Eintrittskarten liegt und vom Auftragnehmer (also dem Hotelservice) entgeltlich erledigt wird. Diese Geschäftsbesorgung wird von der fingierten Leistung des Auftragnehmers an den Auftraggeber absorbiert.

Auf die fingierte, mit der Leistung der Sächsischen Oper identische Leistung des Hotelservices an seinen Auftraggeber ist die steuerbefreiende Vorschrift des § 4 Nr. 20 a Satz 1 UStG anzuwenden. Nach dieser Bestimmung bleiben insbesondere die Umsätze von Einrichtungen der Länder, die als Theater oder Orchester aufzufassen sind, steuerfrei. Von der Vorschrift werden auch die Umsätze eines Opernhauses erfasst.

Zwar ist die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 20 a Satz 1 UStG nicht allein tätigkeitsbezogen. Für das FG Sachsen steht allerdings der Sachbezug der Steuerbefreiung im Vordergrund. Jedenfalls definiert § 4 Nr. 20 a Satz 1 UStG mit seiner Anknüpfung an Umsätze von Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände kein personenbezogenes Merkmal, das die Wirkung der Fiktion des § 3 Abs. 11 UStG, die auch in der Anwendung von Steuerbefreiungsvorschriften liegt, im vorliegenden Fall beschränken könnte. So ist § 4 Nr. 20 a Satz 1 UStG auch zu Gunsten des Hotelservices anwendbar, obwohl der Hotelservice selbst keine Einrichtung des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes war.

2. Die USt-Bescheide 2011 und 2012 werden daher abgeändert, dass die Leistung des Hotelservices im Zusammenhang mit der Besorgung von Eintrittskarten für Konzerte als steuerfrei behandelt werden.
Dem FA werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Soweit die leicht gekürzte, möglicherweise ein wenig verständlicher dargestellte Entscheidung des Sächsischen FA vom 9.6.2016.

Das FA hat die Revision eingelegt, das Verfahren ist beim BFH anhängig.

Ob aber die Revision tatsächlich durchgeführt wird, bleibt abzuwarten. Sollte die Revision durchgeführt werden, dann muss der BFH – wohl als letzte Instanz – folgende Frage beantworten:
„Sind Leistungen im Zusammenhang mit der Besorgung von Eintrittskarten für Konzerte im Auftrag von Hotelgästen umsatzsteuerfrei?“

Wie eingangs gesagt, liegt uns das Originalurteil des Sächsischen FG bereits seit geraumer Zeit vor, wir kamen nur noch nicht dazu, darüber in unseren Kanzleiinformationen zu berichten.
Zwischenzeitlich wurde das Urteil aber auch in der steuerlichen Fachliteratur veröffentlicht, in der Zeitschrift „Entscheidungen der Finanzgerichte“ (EFG) des Jahres 2017 wurde dazu eine

A n m e r k u n g
von Dr. Michael Hennigfeld veröffentlicht, dieser ist selbst Richter an einem FG. Darüber werden wir in der nächsten Kanzleiinformation informieren.
Bonn, den 11. Februar 2017

verantwortlich für Redaktion und Inhalt: Steuerberater Heribert Kohl, Grootestrasse 97, 53121 Bonn