Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
hier nun eine weitere Folge zum Thema „Reisekosten“:

noch: 3.7 Mahlzeitengestellung

3.7.4 Pauschalbesteuerung
Wenn das Reisebüro bzw. der Reiseveranstalter fur die Mitarbeiter eine „übliche“ Mahlzeit bezahlt, dann können die Kosten dieser Mahlzeit pauschal besteuert werden und zwar mit 25 zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Eine solche Pauschalbesteuerung darf das Reisebüro/der Reiseveranstalter, z.B. bei einer Dienstreise von nicht mehr als acht Stunden oder wenn die Dreimonatsfrist abgelaufen ist (s.Tz. 3.5), vornehmen.

Diese Pauschalierung kommt allerdings nicht zur Anwendung, wenn die Mahlzeit, die das Reisebüros/der Reiseveranstalter seinen Mitarbeitern bezahlt, teurer ist als EUR 60,-. Die Pauschalierung kommt auch nicht bei einem Arbeitsessen oder bei einer Bewirtung zur Anwendung, da dann ja kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt.
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3.8 Merkmal „M“
Wenn das Reisebürolder Reiseveranstalter seinem Arbeitnehmer eine Mahlzeit zur Verfügung stellt, die mit dem amtlichen Sachbezugswerten (s.o.) zu bewerten ist, dann müssen verschiedene Merkmale eingetragen werden. Das Merkmal „M“ ist im Lohnkonto aufzuzeichnen und auch in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu vermerken.

Daraus kann das Finanzamt dann erkennen, dass zum einen das Reisebüro/der Reiseveranstalter seinem Mitarbeiter eine Mahlzeit zukommen ließ und dass diese Mahlzeit zum anderen mit den Sachbezugswerten besteuert wurde. Diese Bescheinigung ist vorzunehmen, ganz gleichgültig, ob diese Mahlzeit individuell besteuert wurde. ob eine Pauschalbesteuerung (s.o.) möglich ist oder ob die Besteuerung sogar ausgeschlossen ist.

Werden diese Mahlzeiten unseres Arbeitnehmers aber nicht mit dem amtlichen Sachbezugswerten bewertet, also Mahlzeiten, die gar keinen Arbeitslohn darstellen oder die den Betrag von EUR 60,- (inkl USt) übersteigen, dann besteht für das Reisebüro/den Reiseveranstalter keine Pflicht, den Großbuchstaben „M“ aufzuzeichnen und zu bescheinigen.

Hier gibt es für alle Arbeitgeber, also auch für Reisebüros und Reiseveranstalter, Übergangsregelungen, diese wurden auch bis zum 31.12.2017 verlängert.

3.9 Doppelte Haushaltsführung
Sowohl die Regelungen zur Spesenpauschale als auch zur Dreimonatsfrist gelten auch bei einer doppelten Haushaltsführung. Wie bisher gilt für den Fall, dass gleichzeitig eine Pauschale für die Dienstreise und für die doppelte Haushaltsführung beansprucht werden könnte, für den jeweiligen Tag die höchste der in Betracht kommenden Pauschale

4. Unterkunftskosten

4.1 Unterkunft an sonstigen Tätigkeitsstätten (z.B. Filialen)
Unterkunftskosten im Rahmen einer Dienstreise können als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn es sich um eine beruflich veranlasste Übernachtung an einer Arbeitsstätte handelt, die aber nicht die erste Arbeitsstätte des Arbeitnehmers ist. Also z.B. in einer Filiale in einem anderen Ort.

Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer auf Weisung des Reisebüros/Reiseveranstalters so gut wie ausschließlich dienstlich unterwegs ist.

Aber: Auch bei geringfügiger Erledigung privater Angelegenheiten ist eine Trennung der Aufwendungen ggf. im Schätzungswege notwendig (wenn es denn jemand macht, aber:) ansonsten werden die gesamten Aufwendungen zu nicht abziehbaren Aufwendungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes gerechnet.

4.2 Voraussetzung: andere Wohnung

Die Angemessenheit der Höhe der Übernachtungskosten ist nicht (mehr) zu prüfen: es kommt lediglich auf die berufliche Veranlassung an. Die Anerkennung der Unterkunftskosten bedingt jedoch, dass noch eine andere Wohnung besteht, an der der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt hat (es muss jedoch kein eigener Hausstand dort vorliegen). Somit werden Unterkunfts- kosten nicht anerkannt, wenn die Unterkunft am auswärtigen Tätigkeitsort die einzige Wohnung des Arbeitnehmers ist.

Möchten Sie hierzu mehr hören? Bitte rufen Sie uns an.

In den nachfolgenden Kanzleiinformationen zum Thema „Reisekosten‘ befassen wir uns hin mit der Erstattung bzw. der Absetzbarkeit von Unterkunftskosten, aber auch mit doppelter Haushaltsführung, ferner dann mit Reisenebenkosten.

Wir drohen Fortsetzungen an!

Die besten Grüße sendet Ihnen Ihre
Steuerberatungskanzlei
Heribert Kohl (Steuerberater)

verantwortlich für Redaktion und Inhalt: Steuerberater Heribert Kohl, Grootestrasse 97, 53121 Bonn
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