Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
hier nun eine weitere Folge zum Thema “Reisekosten”:

noch: 3.7 Mahlzeitengestellung

3.7.4 Pauschalbesteuerung
Wenn das Reisebüro bzw. der Reiseveranstalter fur die Mitarbeiter eine “übliche” Mahlzeit bezahlt, dann können die Kosten dieser Mahlzeit pauschal besteuert werden und zwar mit 25 zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Eine solche Pauschalbesteuerung darf das Reisebüro/der Reiseveranstalter, z.B. bei einer Dienstreise von nicht mehr als acht Stunden oder wenn die Dreimonatsfrist abgelaufen ist (s.Tz. 3.5), vornehmen.

Diese Pauschalierung kommt allerdings nicht zur Anwendung, wenn die Mahlzeit, die das Reisebüros/der Reiseveranstalter seinen Mitarbeitern bezahlt, teurer ist als EUR 60,-. Die Pauschalierung kommt auch nicht bei einem Arbeitsessen oder bei einer Bewirtung zur Anwendung, da dann ja kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt.
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