asr-Mitglied Steuerberater Sören Münch, eureos gmbh:

Immer wieder stand in den letzten Jahren die Behandlung sog. Expedientenreisen im Mittelpunkt der Betrachtung, ob der gewährte Rabatt eines Dritten „Arbeitslohn oder andere Bezüge“ im Sinne des § 19 EStG darstelle. Dazu hat selbst das BMF mit Schreiben vom 20. Januar 2015 reagiert und seine wesentlichen Aussagen zusammengefasst. Dabei verlangte die Verwaltung ein überwiegendes eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten, um die Annahme von Arbeitslohn auszuschließen. Das FG Düsseldorf sah nunmehr keinen Arbeitslohn in der um 80% reduzierten Hochseekreuzfahrt für eine Expedientin und ihren mitreisenden Ehemann.

Das FG Düsseldorf entschied, dass es bei dem gewährten Rabatt des Kreuzfahrtunternehmens für die Expedientin insbesondere an der Veranlassung durch das konkrete Dienstverhältnis fehle. Die Vorteilsgewährung müsste dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen, also als eine Gegenleistung für die individuelle Arbeitskraft anzusehen sein. Entscheidend sei demnach, ob der Dritte (Kreuzfahrtunternehmen) den Vorteil im Interesse des Arbeitgebers gewähre. Dies ist zu verneinen, wenn der Dritte ein eigenwirtschaftliches Interesse an der Vorteilsgewährung hat. Dieses wurde im vorliegenden Fall aufgrund mehrerer Faktoren bejaht. Maßgebliche Faktoren waren dabei die Sicherung eines attraktiven Kundenkreises, zusätzliche Synergieeffekte und erhöhte Bordumsätze sowie die Auslastungsoptimierung des Dritten.

Das Finanzgericht Düsseldorf führte weiterhin aus, dass der „Rabatterlass“ des BMF mit der Rechtsprechung des BFH nicht im Einklang stehe, sofern der Ausschluss von Arbeitslohn kein eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten verlange. Insbesondere genüge für die Annahme von Arbeitslohn nicht, dass der Rabatt lediglich den Mitarbeitern eines Unternehmens gewährt wird (vgl. auf BFH Urteil vom 18. Oktober 2012 – VI R 64/11) und erst Recht nicht, wenn Angehörige einer Branche berechtigt sind (vgl. BFH Urteil vom 10. April 2014 – VI R 62/11).

Das FG Düsseldorf führt damit die aufgestellten Grundsätze der Rechtsprechung des BFH hinsichtlich Drittrabatten fort. Weiter wird offenbart, dass der „Rabatterlass“ nicht im Einklang mit der BFH Rechtsprechung steht und insofern für die Anerkennung von steuerpflichtigen Vorteil ein besonderes Interesse des Dritten bestehen müsse, die Tätigkeit des Arbeitnehmers zu entlohnen, als nur die Zugehörigkeit zu einer Branche. Für weitere Impulse wird auf den Aufsatz von Klaus Strohner in der SRtour 2017, Heft 3, S. 8 ff. verwiesen.