Gemäß §§ 233a und 238 AO sind nachzuzahlende oder zu erstattende Steuern mit 0,5 Prozent für jeden Monat zu verzinsen. Dieser im Vergleich zum Marktzins übermäßig hohe Zinssatz steht seit geraumer Zeit in der Kritik. Jetzt äußerte auch der Bundesfinanzhof mit seinem Beschluss vom 25. April 2018 (IX B 21/18) schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen und gewährte vorläufigen Rechtschutz.

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