Aktuelles – Akt 2017 Nr. 15 –

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
in unseren Kanzleiinformation „Akt 2017” Nr. 7 vom 25.3.2017 und Nr. 13 vom 10.6.2017 berichteten wir über eine Entscheidung des FG Niedersachsen vom 12.1.2017.

Wie in unserer Kanzleiinformation „Akt 2017“ Nr. 13 vom 10.6.2017 mitgeteilt, wollen wir heute den Sachverhalt ganz schlicht, ganz einfach und ganz stark verkürzt darstellen.

Folgendes geschieht:

  1. Im Jahr 01 bucht ein Kunde im Reisebüro die Reise eines Reiseveranstalters.
  2. Im Jahr 01 zahlt der Kunde ans Reisebüro oder an den Reiseveranstalter, ganz gleich, ob es sich um eine Anzahlung, eine Teilzahlung, Restzahlung oder eine Vollzahlung handelt.
  3. Der Reiseveranstalter zahlt im Jahr 01 auch bereits Provision ans Reisebüro, ganz gleich, ob es die Provisionsvorauszahlung ist oder bereits die (vermeintlich) endgültige Provision.
  4. Der Kunde reist im Jahr 02.

Behandlung der Provision:

Die vom Reiseveranstalter im Jahr 01 an das Reisebüro gezahlte Provision stellt beim Reisebüro (noch) keine Betriebseinnahme dar. Denn der Provisionsanspruch des Reisebüros ist zwischen Reisebuchung und Reiseantritt (möglicherweise eher Reiseende) aufschiebend bedingt.

Oder ganz einfach: Die Provision gehört dem Reisebüro noch nicht. Die vom Reiseveranstalter im Jahr 01 ans Reisebüro gezahlte Provision für die Reise des Kunden im Jahr 02 stellt beim Reisebüro am Ende des Jahres 01 eine Verbindlichkeit dar. Sie wird nicht als Provisionserlöse gebucht, sondern als Verbindlichkeit auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen. Soweit so gut, soweit so einfach, soweit nichts Neues!

Jetzt aber geht das Finanzamt (FA) hin und sagt: Liebes Reisebüro, du hast im Jahr 01 gearbeitet, du hast dafür im Jahr 01 auch schon Geld bekommen, dieses Geld führt aber erst im Jahr 02 zu Betriebseinnahmen. Da du aber im Jahr 01 gearbeitet hast, sind dir ja auch Kosten entstanden, für die dir die Provision aber erst im Jahr 02 zusteht! Deshalb erkennen wir bei dir, liebes Reisebüro, nicht alle betrieblichen Kosten des Jahres 01 an, einen Teil darfst du nicht als Betriebsausgaben geltend machen, sondern du musst einen Teil deiner laufenden Kosten (wie eine Forderung an wen auch immer) auf der Aktivseite der Bilanz ausweisen.

Die Gedanken/Wünsche des FA: Wenn das Reisebüro im Jahr 01 keine Provisionseinnahmen hat, weil der Kunde im Jahr 02 reist, dann soll das Reisebüro im Jahr 01 auch nicht alle seine Betriebsausgaben geltend machen können. Das FA versucht also auf diesem Weg den Gewinn des Reisebüros im Jahr 01 zu erhöhen, um ihn dann im Jahr 02 wieder zu vermindern.

Und dem hat das FG Niedersachsen einen „Riegel“ vorgeschoben!

Bonn, den 24. Juni 2017 (Stand 24.03.2017)

verantwortlich für Redaktion und Inhalt: Steuerberater Heribert Kohl, Grootestrasse 97, 53121 Bonn