Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
soeben wurde eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) veröffentlicht, der BGH befasste sich mit der

Gestaltung des Buchungsvorgangs für Flugdienste – Servicepauschale

und der BGH entschied:
(1) Die Gestaltung eines Buchungsvorgangs für Flugdienste verstößt gegen das Gebot der klaren, transparenten und eindeutigen Mitteilung von fakultativen Zusatzkosten i.S. der Europäischen Fluggastrechte-VO, wenn der Verbraucher, der eine fakultative Leistung (hier: eine Reiserücktrittskostenversicherung) zuvor bereits abgewählt hat, im weiteren Verlauf über die erneute Notwendigkeit der Abwahl dieser Leistung getäuscht wird.
(2) Eine Servicepauschale, die Kunden nur im Falle der Wahl eines von mehreren möglichen Zahlungsmitteln (hier: einer bestimmten Kreditkarte) erlassen wird und die bei Bezahlung mit anderen Zahlungsmitteln entrichtet werden muss, ist ein unvermeidbares und vorhersehbares Entgelt, das gemäß der Europäischen Fluggastrechte-VO in den Endpreis einzurechnen ist. Entgelte sind nicht nur dann unvermeidbar i.S. dieser Vorschrift, wenn jeder Kunde sie aufzuwenden hat, sondern grundsätzlich bereits dann, wenn nicht jeder Kunde sie vermeiden kann.

Soweit die amtlichen Leitsätze des BGH-Urteils v. 29.9.2016 (I ZR 160/15).

Sobald uns der vollständige Wortlaut der Entscheidung vorliegt, werden wir darüber in unseren Kanzleiinformationen berichten.

Bonn, den 4. Februar 2017

verantwortlich für Redaktion und Inhalt: Steuerberater Heribert Kohl, Grootestrasse 97, 53121 Bonn