Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

in der renommierten Fachzeitschrift „Neue Juristische Wochenschrift“ (NJW) wurde ein Urteil des BGH veröffentlicht, dieser befasste sich mit der

Anzahlung in Höhe von 40 % des Reisepreises,

und das höchste deutsche Zivilgericht entschied:

(1) Eine 20 % des Reisepreises übersteigende Anzahlung bei Vertragsschluss kann für Reisen einer bestimmten Kategorie in allgemeinen Reisebedingungen nur dann wirksam vorgesehen werden, wenn eine der verlangten Anzahlungen entsprechende Vorleistungsquote des Reiseveranstalters für Reisen dieser Kategorie repräsentativ ist.

(2) Trotz einer Bandbreite im Einzelfall unterschiedlich hoher Vorleistungen (hier: Luftbeförderungsverträge mit und ohne Vorauszahlungsverpflichtung des Reiseveranstalters) kann eine dem Durchschnitt dieser Vorleistungen entsprechende Anzahlungsquote als repräsentativ und damit als angemessen anzusehen sein, wenn kein sachlicher Zusammenhang zwischen Art, Umfang und Qualität der vertraglich versprochenen Reiseleistungen und den unterschiedlich hohen Vorleistungen besteht.

(3) Mit Vertragsschluss fällig werdende Provisionszahlungen des Reiseveranstalters an das Reisebüro, das die Reise vermittelt hat, sind als Vorleistungen des Reiseveranstalters zu berücksichtigen.

Was war geschehen?

Der klagendes Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände verlangt von einem Reiseveranstalter, es zu unterlassen, beim Abschluss bestimmter Pauschalreisen eine Reisebedingung zu verwenden, die eine bei Vertragsschluss fällige Anzahlung iHv 40 % des Reisepreises vorsieht.

Und nun ging es durch die Instanzen:

  • Das LG Hannover hat im Urteil vom 30.10.2012 (!) dem Reiseveranstalter die Klausel untersagt,
  • das OLG Celle hat im Urteil vom 28.11.2013 die Berufung des Reiseveranstalters zurückgewiesen,
  • auf die vom OLG Celle zugelassene Revision des Reiseveranstalters hat der BGH das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das OLG Celle zurückverwiesen.
  • Im wiedereröffneten Berufungsverfahren vor dem OLG Celle hat der Reiseveranstalter die Berufung zum Teil zurückgenommen und die Klausel nur noch in folgender Fassung
    verteidigt: „Bei Vertragsschluss wird bei Reisen der Marken X1 und X2 gegen Aushändigung der Bestätigung die Anzahlung iHv 40 % des Gesamtpreises fällig.“
  • Das OLG Celle hat daraufhin die Berufung des Reiseveranstalters insoweit erneut zurückgewiesen.
  • Die vom OLG Celle zugelassene Revision des Reiseveranstalters hatte jetzt vor dem BGH Erfolg und führte erneut zur Aufhebung und Zurückverweisung an das OLG Celle.

Es kann also noch dauern!

In der Zeitschrift NJW wurde zu dieser Entscheidung auf S. 3300 eine „Anmerkung“ vom bekannten Reiserechtler Prof. Dr. Klaus Tonner, Rostock, veröffentlicht.

Kurz gemeldet:

BGH

Der BGH befasste sich in seiner Entscheidung vom 4.5.2017 mit der Verjährung des Anspruchs auf Einlösung von Reisewerten und entschied:

Spart ein Kunde durch regelmäßige Zahlungen ein Reisewertguthaben an und kann er die erworbenen Reisewerte bei der späteren Buchung von Reiseleistungen dazu einsetzen, sich in einem dem Wert der Reisewerte entsprechenden Umfang von der Verpflichtung zur Zahlung des Reiseentgelts zu entlasten, handelt es sich bei dem Anspruch auf Einlösung von Reisewerten um einen aufschiebend bedingten Anspruch, der erst mit Eintritt der Bedingung – dem auf eine konkrete Reise bezogenen Einlösungsbegehren – entsteht. Die Verjährung für diesen Anspruch beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist (BGH, Urt. v. 4.5.2017).

Bonn, den 11. November 2017
verantwortlich für Redaktion und Inhalt: Steuerberater Heribert Kohl, Grootestrasse 97, 53121 Bonn