Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir greifen heute unsere Kanzleiinformation „RR 2017“ Nr. 8 vom 27.5.2017 auf. Dort berichteten wir über eine Vorlage des BGH an den EuGH, es geht um die Frage:

In welcher Währung sind Flugpreise im Internet anzugeben? (II)

In der Zwischenzeit sind die Leitsätze des Beschlusses vom 24.4.2017 des BGH veröffentlicht worden, diese lauten, leicht gekürzt und vielleicht ein wenig verständlicher ausgedrückt:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Europäischen Fluggastrechte-VO folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

(1) Hat die Angabe der auszuweisenden Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste, soweit sie nicht in Euro ausgedrückt werden, in einer bestimmten Währung zu erfolgen?

(2) Falls die Frage (1) bejaht wird:
In welcher Landeswährung können die in der Europäischen Fluggastrechte-VO genannten Preise angegeben werden, wenn ein in einem Mitgliedstaat (hier: Deutschland) niedergelassenes Luftfahrtuntemehmen gegenüber einem Verbraucher im Internet einen Flugdienst mit Abflugort in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Vereinigtes Königreich) bewirbt und anbietet?

Kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, dass für das Angebot eine Internet-Adresse mit einer länderspezifischen Top-Level-Domain (hier: www._____.de) verwandt wird, die auf den Mitgliedstaat des Sitzes des Luftfahrtuntemehmens hinweist, und der Verbraucher sich in diesem Mitgliedstaat aufhält?

In von Bedeutung, ob alle oder die überwiegende Zahl der Luftfahrtunternehmen die fraglichen Preise in der am Abgabeort geltenden Landeswährung ausgeben?

Warten wir die Entscheidung des EuGH ab, wie immer sie auch kommen mag.

Bonn, den 24. Juni 2017 (Stand: 10.6.2017)

verantwortlich für Redaktion und Inhalt: Steuerberater Heribert Kohl, Grootestrasse 97, 53121 Bonn