Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
in unserer heutigen Kanzleiinformation – der ersten zum „Reiserecht“ im Jahr 2017 – wollen wir über eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) berichten, dieser befasste sich mit der Frage über die
Höhe des Erstattungsanspruchs bei Downgrade auf einem Teilstück eines Gabelflugs
Der EuGH (3. Kammer) entschied:
(1) Die europäische Fluggastrechte-VO ist dahin auszulegen, dass im Fall einer Herabstufung eines Fluggasts auf einem Flug für die Ermittlung der dem betroffenen Fluggast geschuldeten Erstattung der Preis des Flugs zu Grunde zu legen ist, auf dem der Fluggast herabgestuft wurde. Ist ein solcher Preis auf dem den Fluggast zur Beförderung auf diesem Flug berechtigenden Flugschein nicht angegeben, ist auf den Teil des Flugscheinpreises abzustellen, der dem Quotienten aus der Länge der betroffenen Flugstrecke und der der Gesamtstrecke der Beförderung entspricht, auf die der Fluggast einen Anspruch hat.
(2) Die Fluggastrechte-VO ist dahin auszulegen, dass für die Ermittlung der einem Fluggast im Falle einer Herabstufung auf einem Flug geschuldeten Erstattung nur der Preis des reinen Flugs ohne die auf dem Flugschein ausgewiesenen Steuern und Gebühren zu berücksichtigen ist. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Steuern und Gebühren weder dem Grunde noch der Höhe nach von der Klasse abhängen, für die der Flugschein erworben wurde.
Was war geschehen?
Das Urteil betrifft die Auslegung der europäischen Fluggastrechts-VO (im Folgenden: VO). Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Mennens und der Emirates Direktion für Deutschland (im Folgenden: Emirates) wegen eines Antrags auf teilweise Erstattung des Flugscheinpreises nach einer Herabstufung.
Herr Mennens reservierte und buchte – einheitlich und pauschal – einen Flugschein, der ihn dazu berechtigte, eine Reihe von Flügen, die von Emirates durchgeführt wurden, in Anspruch zu nehmen.
Diese Flüge betrafen die Strecken von Düsseldorf nach Dubai in der Nacht vom 26. auf den 27.7.2013, von Dubai nach Tokio am 29.7.2013, von Singapur nach Dubai in der Nacht vom 23. auf den 24.8.2013 und von Dubai nach Frankfurt/Main am 24.8.2013.
Die Flüge zwischen Düsseldorf, Dubai und Tokio sollten in der Frist Class und die Flüge zwischen Singapur, Dubai und Frankfurt/Main in der Business Class erfolgen.
Auf dem Flugschein waren gesondert der „Tarif“ – EUR 2.371 – für sämtliche von Herrn Mennens gebuchten Flüge, die verschiedenen damit zusammenhängenden „Steuern und Gebühren“ und der „Gesamtbetrag“ dieser Positionen iHv ca. EUR 2.470 aufgeführt. Die Preise für jeden einzelnen Flug waren dagegen nicht angegeben.
Da Emirates Herrn Mennens für die Strecke zwischen Düsseldorf und Dubai von der First Class in die Business Class herabgestuft hatte, verlangte dieser von Emirates eine Erstattung von ca. EUR 1850, was 75 % des Preises seines Flugscheins einschließlich Steuern und Gebühren entspricht. Emirates erstattete Herrn Mennens daraufhin EUR 376.
Emirates machte im Rahmen des zwischen ihr und Herrn Mennens beim AG Düsseldorf anhängigen Rechtsstreits im Kern zum einen geltend, wenn ein Flugschein zu einer Reihe von Flügen berechtige und auf einem einzigen Flug oder Flugabschnitt eine Herabstufung erfolge, müsse der in der VO für die Erstattung vorgesehene Prozentsatz nicht auf den Gesamtpreis des Flugscheins, sondern nur auf den Preis des betroffenen Flugs oder Flugabschnitts angewandt werden.
Zum anderen sei dieser Prozentsatz nicht auf den diesen Flug oder Flugabschnitt entfallenden Preis einschließlich Steuern und Gebühren, sondern nur auf den Preis ohne Steuern anzuwenden.
Nach Auffassung des AG Düsseldorf hängt die Entscheidung über diesen Aspekt des Rechtsstreits von der Auslegung der VO ab. Unter diesen Umständen hat das AG Düsseldorf das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH seine Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Der EuGH hat im Urteil vom 22.6.2016 – wie aus den Leitsätzen ersichtlich – entschieden.
A b s c h l i e ß e n d :
Dieses Urteil wurde auch in der renommierten Fachzeitschrift „Neue Juristische Wochenschrift“
(NJW) 2016, S. 2635 ff. abgedruckt. Dort ist auch eine
A n m e r k u n g
von Prof. Dr. Mike Wienbracke, Recklinghausen, abgedruckt.
Bonn, den 21. Januar 2017
verantwortlich für Redaktion und Inhalt: Steuerberater Heribert Kohl, Grootestrasse 97, 53121 Bonn