asr-Reiserecht

– RR 2018 Nr. 8 –

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, in unserer heutigen Kanzleiinformation wollen wir über eine Entscheidung des BGH berichten, dieser befasste sich in seiner Entscheidung vom 21.11.2017 mit Schadensersatz bei Sturz auf der Fluggastbrücke und er entschied:

(1) Der Begriff des Einsteigens in ein Luftfahrzeug ist weit auszulegen und umfasst sämtliche Vorgänge, die den Einstieg des Fluggastes in das Flugzeug und damit den Beginn der Luftbeförderung betreffen.

(2) Artikel 17 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) bezweckt den Schutz des Fluggastes vor den spezifischen Gefahren für sein Leben oder seine körperliche Integrität, die aus den technischen Einrichtungen und sonstigen sachlichen Gegebenheiten der Luftbeförderung einschließlich des Ein- und Ausstiegs resultieren. Es muss sich nicht um Risiken oder Gefahren handeln, die einzigartig sind und in keinem anderen Lebensbereich, sondern nur bei der Luftbeförderung auftreten können. Vielmehr reicht es aus, wenn sich ein Risiko verwirklicht, das sich aus der typischen Beschaffenheit oder dem Zustand eines Luftfahrzeugs oder einer beim Ein- oder Ausstieg verwendeten luftfahrttechnischen Einrichtung (hier: einer Fluggastbrücke) ergibt.

Was war geschehen?

Der Kunde verlangte von der beklagten Fluggesellschaft Schadensersatz und Schmerzensgeld. Er buchte für den 9.2.2013 für sich und seine Ehefrau einen von der beklagten Fluggesellschaft durchgeführten Flug von Düsseldorf nach Hamburg. Nach dem Vortrag des Kunden kam er beim Einsteigevorgang auf der Fluggastbrücke aufgrund einer durch Kondenswasser ausgebildeten feuchten Stelle zu Fall und erlitt infolge des Sturzes eine Patellafraktur. Der Kunde hat Schadensersatz für aufgewendete Heilungskosten, für erlittene Erwerbsunfähigkeit und aus abgetretenem Recht seines Arbeitgebers auf Entgeltfortzahlung iHv von insgesamt ca. EUR 38.300 und ein Schmerzensgeld iHv mindestens EUR 10.000 geltend gemacht.
Es ging durch die Instanzen:

– Das LG Düsseldorf hat im Urteil v. 27.6.2014 die Klage des Kunden gegen die Fluggesellschaft abgewiesen.

– Die Berufung des Kunden gegen die Fluggesellschaft ist auch vor dem OLG Düsseldorf erfolglos geblieben, mit seiner vom OLG Düsseldorf zugelassenen Revision verfolgte der Kunde seine Ersatzansprüche weiter.

– Die Revision des Kunden gegen die Fluggesellschaft hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das OLG Düsseldorf (BGH, Urt. v. 21.11.2017).

Wenn Sie das vollständige Urteil lesen wollen, so können Sie in unserer Kanzlei gerne Fotokopien anfordern. In der Zwischenzeit ist die BGH-Entscheidung in der Zeitschrift „Neue Juristische Wochenschrift“ (NJW), Heft 12/2018, abgedruckt.

Im Anschluss an die Entscheidung des BGH wurde in dieser Zeitschrift eine

Anmerkung

des bekannten Reiserechtlers und Fluggastrechtlers RA Prof. Dr. Ronald Schmid, Wiesbaden, abgedruckt.

Bonn, den 14. April 2018