Reiserecht
– RR 2018 Nr. 7 –
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), musste sich in jüngster Vergangenheit doch intensiv mit dem Reisevertragsrecht auseinandersetzen. So befasste sich der BGH im Urteil v. 21.11.2017 mit der Erheblichen Beeinträchtigung einer Reise bei geringer Minderungsquote und er entschied:
(1) Wird dem Reisenden statt eines Zimmers in dem vertraglich zugesicherten Hotel ein Zimmer in einem anderen Hotel zur Verfügung gestellt, mindert sich der Reisepreis für die Dauer des Mangels auch dann, wenn das andere Hotel in der Nähe des gebuchten liegt und im Wesentlichen den gleichen Stand aufweist.
(2) Auch bei einer – auf die gesamte Reise gesehen – eher geringen Minderungsquote liegt regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vor, wenn die Leistungen des Reiseveranstalters an einzelnen Reisetagen so erhebliche Mängel aufweisen, dass der Vertragszweck an diesen Tagen jedenfalls weitgehend verfehlt wird und die Urlaubszeit insoweit nutzlos aufgewendet wird.
Was war geschehen?
Die Kunden begehren vom beklagten Reiseveranstalter eine Erstattung aufgrund eines wegen Mängeln geminderten Reisepreises sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Am 17.3.2015 buchten die Kunden beim Reiseveranstalter eine Türkeireise für den Zeitraum vom 11. bis 22.8.2015 zum Reisepreis von ca. EUR 3.000. Kunden und Reiseveranstalter vereinbarten eine Unterbringung in einem Zimmer mit Meerblick oder seitlichem Meerblick in einem bestimmten Hotel in Antalya.
Da dieses überbucht war, wurden die Kunden für drei Tage in einem anderen Hotel untergebracht. Das Zimmer in diesem Hotel bot keinen Meerblick und wies schwerwiegende Hygienemängel auf. Die Kunden haben (soweit das vor dem BGH noch von Interesse war) wegen der Unterkunft in einem anderen Hotel, den Mängeln des Zimmers in diesem Hotel und der Beeinträchtigung durch den Umzug in das gebuchte Hotel eine Minderung des Reisepreises sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit begehrt.
Es ging durch die Instanzen:
– Das AG Düsseldorf hat im Urt. v. 6.5.2016 einem Kunden einen Minderungsbetrag von ca. EUR 600 nebst Zinsen sowie Anwaltskosten iHv ca. EUR 150 zuerkannt, im Übrigen aber die Klage abgewiesen.
– Auf die Berufung der Kunden hat das LG Düsseldorf im Urt. v. 2.12.2016 den Minderungsbetrag um weitere ca. EUR 370 erhöht, im Übrigen hat das LG die Berufung sowohl der Kunden als auch des Reiseveranstalters zurückgewiesen.
Mit der vom LG zugelassenen Revision begehren die Kunden weiterhin eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit iHv mindestens EUR 1.250 nebst Zinsen sowie eine weitere Freistellung von Anwaltskosten iHv ca. EUR 190. Der Reiseveranstalter wiederum beantragt beim BGH die Wiederherstellung des Urteils des LG Düsseldorf v. 6.5.2016.
– Die Revision der Kunden hatte teilweise Erfolg und führte zur Verurteilung des Reiseveranstalters zur Zahlung einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit iHv EUR 600, die Revision des Reiseveranstalters wurde vom BGH zurückgewiesen (BGH, Urt. v. 21.11.2017).
Dieses Urteil, sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, wurde in der Zeitschrift „Neue Juristische Wochenschrift“ (NJW) in Heft 11/2018 veröffentlicht.
Wenn Sie den vollständigen Wortlaut der Entscheidung lesen wollen, so können Sie in unserer Kanzlei gerne Fotokopien anfordern.
Der Veröffentlichung dieses Urteils in der NJW 11/2018 ist auf S. 791 eine Anmerkung von Rechtsanwältin Dr. Stefanie Bergmann, Hamburg, abgedruckt.
Wenn Sie mehr zu dieser/aus dieser „Anmerkung“ wissen wollen (etwa eine halbe Seite), bitte rufen Sie uns an, wir berichten Ihnen gerne über den Inhalt dieser Anmerkung.
Bonn, den 7. April 2018