Reiserecht

– RR 2018 Nr. 10 –

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, in der juristischen Fachliteratur wurde vor kurzem eine weitere Entscheidung des BGH veröffentlicht, dieser befasste sich mit Anspruch des Fluggasts auf Ausgleichszahlung bei Code-Sharing und entschied:

(1) Der Ausgleichsanspruch nach der Europäischen Fluggastrechte-VO richtet sich im Fall des Code-Sharing nur gegen dasjenige Luftfahrtunternehmen, das den Flug tatsächlich durchführt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verpflichtung nach der Europäischen Fluggastrechte-VO ordnungsgemäß erfüllt worden ist, die Fluggäste über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unterrichten.

(2) Macht der Fluggast den Ausgleichsanspruch gegenüber dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen geltend, das den Flug nicht durchgeführt hat, ist dieses verpflichtet, den Fluggast über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unterrichten. Verletzt das Luftfahrtunternehmen diese vertragliche Nebenpflicht, hat es dem Fluggast den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die erfolglose Weiterverfolgung des Ausgleichsanspruchs gegenüber dem vermeintlichen Schuldner entsteht.

Was war geschehen?

Es wird darüber gestritten, ob die beklagte Fluggesellschaft der Kundin eine Ausgleichszahlung nach der Europäischen Fluggastrechte-VO (im Folgenden: Fluggastrechte-VO) zu leisten hat und ob sie ihr die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten schuldet. Die Kundin buchte über eine Internetplattform bei einem Reisebüro für den 11.7.2014 einen Flug von Berlin nach Madrid mit Weiterflug nach Lima (Peru). Der Start des von der C.S.A. durchgeführten Zubringerflugs erfolgte mit einer Verspätung von ca. zwei Stunden, was dazu führte, dass der gebuchte Anschlussflug nach Lima nicht mehr erreicht wurde. Der Ersatzflug erreichte Lima erst zwölf Stunden nach der geplanten Ankunft. Die Kundin begehrte nun für sich und für Mitreisende eine Ausgleichszahlung von jeweils EUR 600 nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Es ging durch die Instanzen:

– Das AG Berlin-Wedding hat im Urteil v. 19.9.2015 der Klage der Kundin gegen die Fluggesellschaft stattgegeben.

– Das LG Berlin hat der Berufung der Fluggesellschaft stattgegeben.

– Die vom LG zugelassene Revision der Kundin vor dem BGH hatte nur bezüglich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten Erfolg (BGH, Urt. v.
24.10.2017).

Wir werden auf dieses Urteil, welches in NJW 2018, S. 1249, veröffentlicht wurde, in der nächsten Kanzleiinformation zum „Reiserecht“ noch einmal zurückkommen.

Kurz gemeldet:

Das OLG München entschied im Urteil vom 15.3.2018:

Reiseportal haftet für falsche Angaben und das OLG München teilt hierzu mit:
Ein Reisevermittler darf seine Haftung für eine falsche oder irreführende Beschreibung der Reiseleistungen auf seiner Internetseite nicht generell ausschließen.
So entschied das OLG München nach einer Klage des Verbraucherschutzverbandes gegen die Comvel GmbH, die das Reiseportal weg.de betreibt.

Die Richter stellten klar, dass es sich bei der Vermittlung von Reisen rechtlich um eine Geschäftsbesorgung handelt, die vom Vermittler die Einhaltung von Sorgfaltspflichten erfordert.

Davon kann er sich nicht mit einer Klausel in den Geschäftsbedingungen befreien. Hat er falsche Angaben auf seiner Internetseite verschuldet, muss er dem Kunden den dadurch entstandenen Schaden ersetzen.

Das ist der Fall, wenn er Angaben eines Reiseveranstalters falsch darstellt oder Informationen wiedergibt, von denen er etwa aufgrund von Kundenbeschwerden weiß, dass sie unrichtig sind. Er kann sich nicht darauf berufen, dass immer nur der Reiseveranstalter verantwortlich sei (OLG München, Urt. v. 15.3.2018).

Wenn Sie das Urteil vom 24.10.2017 des BGH in vollem Umfang, insbesondere die Urteilbegründung, lesen wollen, so können Sie in unserer Kanzlei gerne Fotokopien anfordern.

Bonn, den 5. Mai 2018