Reiserecht

– RR 2017 Nr. 20 –

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, das AG Hannover fällte eine Entscheidung zur Ausgleichszahlung für verschobene Flugreise wegen Putschversuchs und das AG Hannover entschied:

Der Putschversuch in der Türkei stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar, der die zeitliche Verschiebung eines Fluges nach Antalya/Türkei gerechtfertigt hätte.

Was war geschehen?

Der Kunde begehrt von der beklagten Fluggesellschaft Ausgleichszahlungen nach der Europäischen Fluggastrechte-VO. Der Kunde buchte für sich, seine Ehefrau und seinen achtjährigen Sohn eine Pauschalreise von 16.7. bis zum 28.7.2016 nach Side/Türkei. Am 15.7.2016 gab es in der Türkei einen Putschversuch gegen die amtierende Regierung von Teilen des Militärs. An diesem Tag informierte Eurocontrol die beklagte Fluggesellschaft um 22 Uhr darüber, dass die Flughäfen IST und SAW in Istanbul geöffnet seien, lediglich der Flughafen in Ankara sei geschlossen. Es hat keine NOTAM (Notice to Airmen) gegeben, und der türkische Luftraum war geöffnet. Um 23 Uhr sperrte die US-Luftfahrtbehörde FAA per NOTAM den US-Luftraum für alle aus der Türkei startenden Linien- und Privatflüge. Dieser NOTAM wurde am 18.7.2016 sodann von der FAA widerrufen.

Der Hinflug des Kunden und seiner Familie am 16.7.2016 sollte durch die beklagte Fluggesellschaft als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ durchgeführt werden. Planmäßig sollte der Flug um 5.50 Uhr in Stuttart starten und am 16.7.2016 um 10.00 Uhr auf dem Flughafen in Antalya ankommen. Die Entfernung von Stuttart nach Antalya beträgt 2.184, 27 km. Am 15.7.2016 um 23.51 Uhr entschied sich die beklagte Fluggesellschaft, den Flug der Kunden zu einem Nachtflug zu machen. Andere  Fluggesellschaften flogen parallel den Zielflughafen Antalya weiterhin an. Kurz nach Mitternacht des 16.7.2016 gab das Auswärtige Amt den folgenden Hinweis zur Lage in der Türkei heraus:

„Aktuelle Hinweise. Am Abend des 15.7.2016 kam es in Ankara und Istanbul zu starker Militärpräsenz und dem Einsatz von Schusswaffen. Vertreter von Militär und Regierung sprachen gegenüber den Medien von einem Putschversuch. Zur Stunde ist die Lage noch unklar. Reisenden in Istanbul und Ankara wird zu äußerster Vorsicht geraten. Dies gilt insbesondere auf öffentlichen Plätzen und für Menschenansammlungen. Bei unklarer Lage wird geraten, Wohnungen und Hotels im Zweifel nicht zu verlassen und die Medienberichterstattung aufmerksam zu verfolgen. Der Flughafen Istanbul Atatürk (IST) wurde vorübergehend geschlossen. Reisenden wird geraten, Kontakt mit ihrem Reiseveranstalter oder ihrer Fluglinie aufzunehmen.“

Konkrete Hinweise auf eine Gefahrenlage am Zielflughafen hat es nicht gegeben. Der Kunde und seine Familie erreichten den Zielflughafen Antalya aufgrund der Umwandlung des geplanten Hinflugs in einen Nachtflug erst am 17.7.2016 um 2.20 Uhr.

Mit Schreiben vom 12.9.2016 forderte der Kunde die Fluggesellschaft zur Ausgleichszahlung iHv EUR 1.200 nach der Fluggastrechte-VO auf. Die Fluggesellschaft wies die Ansprüche der Kunden mit Schreiben vom 13.10.2016 zurück.

Aber:

Die Klage des Kunden und seiner Familie gegen die Fluggesellschaft hatte Erfolg (AG Hannover, Urt. v. 10.3.2017).

Anmerkungen:

1. Wenn Sie den vollständigen Wortlaut der Urteilsbegründung das AG Hannover in vollem Umfang lesen möchten, bitte fordern Sie

– wie üblich kostenlose –

Fotokopien in unserer Kanzlei an.

2. Wenn Sie sich intensiver mit Reiserecht befassen wollen oder müssen, so empfehlen wir Ihnen die Zeitschrift für das Tourismusrecht „ReiseRecht aktuell“ der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht e.V. (DGfR), Gutenbergplatz 1, 65187 Wiesbaden.

3. Vielleicht wollen Sie aber auch im Internet schmökern, zum Beispiel bei den Adressen:
www.dgfr.de oder www.dgfr-online.de/newsletter/newsletter.html

Bonn, den 30. September 2017