Reiserecht

– RR 2017 Nr. 17 –

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, heute drei Hinweise auf Entscheidungen zum Reiserecht, auf eine haben wir bereits in unseren Kanzleiinformationen hingewiesen (RR 2017 Nr. 9 vom 27.5.2017).

1. Haftung des Reiseveranstalters für nicht normgerechtes Hochbett

(1) Die Vermietung eines Hochbetts ohne jede Absturzsicherung in einem Ferienhaus in der Schweiz
widerspricht der Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters und stellt einen Reisemangel dar.

(2) Eine Absturzsicherung bei Hochbetten dient nicht ausschließlich dem Schutz vor dem Herausfallen im Schlaf. Sie soll vielmehr auch bei sachgemäßer Benutzung im wachen Zustand wie bspw. beim Ein- und Ausstieg einen gewissen Schutz bieten.

(3) Ein anspruchminderndes Mitverschulden der Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht ist nicht anzunehmen, wenn sich der Unfall des fünfeinhalbjährigen Kindes alsbald nach der Ankunft der Reisegruppe ereignet hat und die Kinder sich mit Duldung der Eltern vorübergehend in dem Zimmer mit den ungesicherten Hochbetten aufgehalten haben.

Was war geschehen?

Die Vertreter eines fünfeinhalbjährigen Kindes nehmen den beklagten Reiseveranstalter nach einem Sturz aus einem nach ihrer Behauptung nicht mit einer Absturzsicherung versehenen Hochbett auf Schmerzensgeld in Anspruch. Der in Deutschland ansässige Reiseveranstalter vermietet Ferienhäuser und Ferienwohnungen.

Für die Zeit vom 28.12.2013 bis 5.1.2014 hat ein Zeuge als Gruppenleiter beim Ferienhausveranstalter einen Aufenthalt in einer Berghütte in der Schweiz für eine aus zehn Erwachsenen und sieben Kindern bestehende Gruppe, darunter das zum Unfallzeitpunkt fünfeinhalbjährige Kind, gebucht.

Kurz nach Ankunft in der Berghütte am 28.12.2013 gegen 15 Uhr stürzte das Kind in einem der Zimmer von einem Hochbett kopfüber auf den gefliesten Boden. Das Kind wurde mit dem Hubschrauber in ein Krankenhaus gebracht, wo ein Bruch des rechten Stirn- und Scheitelbeins festgestellt wurde. Am 29.12.2013 wurde das Kind operiert, um eine Blutung zu entfernen. Der stationäre Krankenhausaufenthalt dauerte bis zum 5.1.2014. Besonders in den ersten Tagen hatte das Kind starke Schmerzen und konnte durch die geschwollenen Augen kaum sehen. Das Kind litt jedenfalls bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor Gericht in erster Instanz unter dem Trauma des Sturzes.

Die Eltern des Kindes verklagten den Ferienhausanbieter auf Zahlung von Schmerzensgeld iHv EUR 15.000,

– und es ging durch die Instanzen:– Das LG Karlsruhe hatte im Urteil v. 9.10.2015 die Klage der Eltern des Kindes gegen den Ferienhausveranstalter abgewiesen.–

Die Berufung der Eltern des Kindes hatte jedoch vor dem OLG Karlsruhe Erfolg
(OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.9.2016).

2. Schadensersatz für verpassten Flug aufgrund langsamer Sicherheitskontrolle Ein Fluggast, der nach rechtzeitigem Einchecken wegen des immensen Andrangs am Sicherheitscheck seinen Flug verpasst, hat einen Anspruch auf Schadensersatz. Dies ergibt sich aus der fahrlässigen Verletzung des Bodenabfertigungsvertrags zwischen dem Flughafenbetreiber und dem Luftfahrtunternehmen nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Ein Mitverschulden wegen unterlassenen Aufmerksammachens auf die Situation gegenüber dem Sicherheitskontrollpersonal muss sich der Fluggast in Höhe von 20 % anrechnen lassen.

Was war geschehen?

Der Kunde hatte für sich und seine Familie einen Flug von München in die Türkei gebucht. Der Flug sollte um 13.40 Uhr starten. Boardingtime war um 13.05 Uhr.
Um 12.22 Uhr gaben der Kläger und seine Familie das Gepäck auf und begaben sich unverzüglich zur Sicherheitskontrolle. Aufgrund des großen Andrangs beim Sicherheitscheck verpassten sie ihren Flug.

Die Klage der Kunden auf Schadensersatz gegen den Flughafenbetreiber hatte Erfolg (AG Erding, Urt. v. 23.8.2016).

Kurz gemeldet:

Höhere Gewalt beim Reisevertrag – abgelaufener Reisepass
Höhere Gewalt im Sinne des BGB ist ein von außen kommendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, das weder der betrieblichen Sphäre des Reiseveranstalters noch der persönlichen Sphäre des Reisenden zuzuordnen ist. Der Umstand, dass der Reisende gehindert ist, an der Reise teilzunehmen, weil sein Reisepass ungültig ist oder nicht als für den Reiseantritt hinreichend anerkannt wird, fällt im Verhältnis zum Reiseveranstalter in die Risikosphäre des Reisenden und stellt auch dann keine höhere Gewalt im Sinne des BGH dar, wenn dieses Reisehindernis durch fehlerhaftes behördliches Handeln verursacht wurde (BGH, Urt. v. 16.5.2017; s. auch unsere Kanzleiinformation RR 2017 Nr. 9 v. 27.5.2017).

Anmerkungen:

1. Wenn Sie die vollständigen Urteile, die wir heute unter Tz. 1 und Tz. 2 beschrieben, lesen wollen, so können Sie in unserer Kanzlei gerne

– wie üblich kostenlose –

Fotokopien anfordern.

2. Zwischenzeitlich wurde in der renommierten juristischen Fachzeitschrift „Neue Juristische Wochenschrift“ (NJW) in Heft 15/2017 eine

Anmerkung 

von
Prof. Dr. Ernst Führich, Kempten, zu der Entscheidung des AG Erding abgedruckt.

Wenn Sie zu dieser „Anmerkung“ mehr wissen wollen, so bitten wir um Ihren Anruf in unserer Kanzlei.

Bonn, den 2. September 2017
(Stand: 5.8.2017)