Der für das Reiserecht zuständige X. Senat hat in gleich drei Urteilen geklärt, welche Anzahlung von einem Reiseveranstalter verlangt werden kann, wann die Schlusszahlung fällig ist und unter welchen Umständen Rücktrittspauschalen verlangt werden können.
In allen Verfahren ging es darum, dass die Veranstalter mehr als die übliche Anzahlung von 20 % des Reisepreises (zwischen 25 % und 45 %) und die Restzahlung früher als die üblichen 30 Tage vor Reiseantritt (40 Tage bis 45 Tage) verlangten. Außerdem wurden die Stornopauschalen der Veranstalter überprüft.
Zur Anzahlungshöhe stellte der BGH fest, dass die Vereinbarung einer höheren Anzahlung als 20 % des Reisepreises zwar nicht ausgeschlossen ist, diese aber nur dann verlangt werden kann, wenn der Reiseveranstalter darlegt, dass die von ihm bei Vertragsschluss zu leistenden Aufwendungen bei Reisen, für die er eine höhere Anzahlung verlangt, typischerweise die entsprechenden Aufwendungen in der geforderten Höhe erreichen.
Ohne diese besonderen Begründungen kann ein Reiseveranstalter also nicht mehr als 20 % Anzahlung verlangen.
Zur Schlusszahlung und damit zur Frage, wann der vollständige Reisepreis fällig ist, hat der BGH auf die bewährte Frist von 30 Tagen vor Reiseantritt zurückgegriffen. Die betroffenen Reiseveranstalter haben demnach nicht darlegen können, warum dieser Zeitraum nicht ausreichen soll. Das lässt allerdings offen, ob mit der richtigen und zutreffenden Begründung nicht doch eine frühere Zahlung verlangt werden kann.
Hinsichtlich der angegriffenen Stornokostenpauschalen hat der BGH ebenfalls den klagenden Verbraucherschützern Recht gegeben. Demnach haben die Reiseveranstalter nicht ausreichend dargelegt, dass die verlangten Stornierungskosten in der behaupteten Höhe normalerweise und regelmäßig auch anfallen.
Urteile vom 9. Dezember 2014 – X ZR 85/12, X ZR 13/14 und X ZR 147/13
Der asr Rechtsberater Rechtsanwalt Ralf Wiesehöfer meint dazu:
„Die Urteile überraschen mich nicht. Ich empfehle den asr Mitgliedern seit Jahren, es genau so zu handhaben, wie der BGH es jetzt auch den betroffenen großen Konzernveranstaltern vorgeschrieben hat. Wer besondere Zahlungsbedingungen braucht, weil er selbst von Vertragsbeginn an höhere Aufwendungen hat, der kann diese verlangen, er muss aber offen kommunizieren, warum das so ist. Ähnliches gilt für die Stornostaffeln. Man muss darlegen können, warum man die eine oder die andere Staffel bei Rücktritt regelmäßig verlangen muss. Notfalls bleibt auch immer noch die Möglichkeit, den konkreten Rücktrittsschaden nachzuweisen. Überhöhte Stornopauschalen sind risikobehaftet, da sie jederzeit überprüft werden können und von Wettbewerbs- und Verbraucherschützern rechtlich verfolgt werden.“