Am 10. Februar 2020 haben das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, als auch der DRV den aktuellen Stand der Überlegungen zur Neuregelung der Insolvenzabsicherung für Reiseveranstalter vorgestellt. Wir haben beide Denkansätze mit Interesse zur Kenntnis genommen und in unseren Gremien beraten.

Im Ergebnis enthalten aus unserer Sicht beide Modelle zahlreiche Ansätze, die auch unsere Zustimmung finden – andere Elemente sehen wir jedoch kritisch.

Position des asr – Allianz Selbständiger Reiseunternehmen – Bundesverband e.V. zur Neuregelung der Insolvenzabsicherung

Prämissen – Ein vollumfänglicher Verbraucherschutz muss das oberste Ziel einer Reform sein.

  • Die zu schaffende Neuregelung muss dem Verbraucher die Sicherheit geben, dass seine Reise und die dafür geleisteten Zahlungen vollumfänglich und europarechts-konform abgesichert sind, d.h. sowohl für die geleisteten An- und Restzahlungen als auch für die Repatriierung.
  • Zwingend neu aufzunehmen ist eine Insolvenzabsicherungspflicht für Fluggesellschaften:
    Staatskredite wie für Air Berlin belasten den Steuerzahler; Airline-Insolvenzen wie im Falle von Air Berlin, Germania und nun auch fast Condor schädigten Hunderttausende und belasten das Vertrauen der Verbraucher in Politik, Luftfahrt und Tourismus erheblich und unnötig.

–> Die Reform der Insolvenzabsicherung muss Verbraucher schützen, europaweit gleiche Bedingungen schaffen und neu auch die Absicherungspflicht für Fluggesellschaften umfassen.

Eine Sozialisierung der Kosten darf bei der Reform nicht erfolgen.

  • Die aktuell gültige Regelung des §651r BGB hat ein Vierteljahrhundert lang durch zahlreiche Krisen und Insolvenzfälle hindurch hervorragend funktioniert, da nur Mittelständler betroffen waren: Schäden wurden vollumfänglich, schnell und ohne Imageschaden für die Pauschalreise reguliert.
    Die Thomas Cook-Insolvenz hat aufgezeigt, dass ausschließlich für Großunternehmen, deren Insolvenz den aktuell gültigen Haftungsrahmen sprengen würde, zukünftig eine erweiterte Regelung erforderlich ist. Der Mittelstand darf daher weder zur Finanzierung der Absicherung dieser Großveranstalter herangezogen werden, noch als Inkasso-Unternehmen eingesetzt werden, z.B. um Kundengelder für einen Repatriierungs-Fonds einzuziehen.
  • Ebenso wenig dürfen die Verbraucher hier zur Finanzierung der Absicherung der Großveranstalter in die Pflicht genommen werden – es ist ausschließlich die Aufgabe der Konzerne, zusammen mit der Politik hier eine Lösung zu erarbeiten, umzusetzen und zu finanzieren.

–> Eine finanzielle Belastung für den Mittelstand und/oder die Verbraucher würde eine Sozialisierung der Kosten bedeuten und darf daher nicht erfolgen.

Der Verwaltungsaufwand einer Neuregelung ist auf das erforderliche Mindestmaß zu begrenzen.

  • Das bestehende Verfahren mit der Absicherung über Sicherungsscheine hat sich bis zu einer gewissen Unternehmensgröße bewährt, ist eingespielt und bekannt. Veränderungen sind aus Sicht der Verpflichtung zur Absicherung ausschließlich oberhalb der jetzigen „Deckelung“ erforderlich.
  • Das bisherige Modell hat sich auch insofern bewährt, dass der Marktzugang für Neugründungen möglich war und ist, indem die Versicherer als neutrale, aber fachkompetente Instanz regelten, welche Voraussetzungen erforderlich sind, um in den Wettbewerb einzutreten. Das niederländische SGR-Modell dagegen erlaubt es bestehen-den Marktteilnehmern, den Marktzugang von neuen Veranstaltern, d.h. potenziellen Wettbewerbern, zu begrenzen. Das ist weder im Interesse der Verbraucher noch im Interesse eines marktoffenen Wettbewerbs.

–> Alle Regelungen die für Verbraucher (Reisende und Steuerzahler), Veranstalter und Ver-sicherer funktionieren, sind beizubehalten. Das niederländische SGR-Modell ist für den heterogenen deutschen Veranstaltermarkt kein praktikables Lösungsmodell.

Lösungsvorschläge

Das bisherige Insolvenzabsicherungsverfahren bleibt als Grundbaustein der Neuregelung bestehen.

  • Dieses Modell hat seine Praxis-Tauglichkeit für mehr als 99% aller am Markt aktiven Veranstalter in allen Kriterien nachgewiesen, und das über 25 Jahre lang: Beim Verbraucherschutz, bei der fairen Kostenverteilung, bei der Beschränkung des Aufwandes für alle Beteiligten auf ein Mindestmaß.
  • Der Wettbewerb der Risikoträger im Kautionsgeschäft der Sicherungsscheine schafft attraktive Versicherungsprämien bei gleichzeitig marktgerechten Sicherheiten.
  • In allen bisherigen Schadensfällen vor Thomas Cook haben die Versicherer sowohl die Rückzahlungen der Kundengelder, als auch die Kosten der Repatriierung voll-ständig übernommen. Sie haben dies stets zur Zufriedenheit der betroffenen Verbraucher getan und in enger Zusammenarbeit mit der Touristikbranche: Es besteht daher keine Notwendigkeit einer Änderung der bewährten Verfahren, z.B. durch Aufsplittung in zwei separate Absicherungsmodelle für Rückzahlung und Repatriierung – dies verkompliziert die Absicherung, ohne dass dafür eine Notwendigkeit bestünde.

–> Die aktuelle Regelung bleibt bestehen und sichert damit bereits die Hälfte aller Veranstalterleistungen ab.

Die „Deckelung“ von 110 Mio. Euro ist anzuheben und gleichzeitig das Risiko der Versicherer zu senken

  • Die derzeitige Obergrenze der Haftungsbeschränkung pro Versicherer und Ge-schäftsjahr von 110 Mio. Euro ist im Einvernehmen mit der Versicherungsbranche anzuheben. Unsere Gespräche mit den Versicherern haben ergeben, dass – je nach Struktur der Absicherung der großen Unternehmen, siehe nächster Punkt – Volumina bis 300 Mio. Euro p.a. pro Versicherer möglich scheinen.
  • Jeder einzelne Insolvenzschadenfall pro Jahr darf eine Grenze von 25% dieses Grundsicherungs-Volumens nicht überschreiten, bei der o.a. Absicherungssumme von 300 Mio. Euro also 75 Mio. Euro

–> Dies ermöglicht die Fortführung und den Ausbau der bewährten Versicherungslösung für alle im Markt

Für Großveranstalter ist über die (auch diesen offenstehende) Grundabsicherung hin-aus eine zusätzliche Absicherung erforderlich, die sich am Maximalrisiko orientiert

  • Zur HÖHE des Risikos: E.Y. kam zum Ergebnis, dass das durchschnittliche Maximalrisiko im Insolvenzfall bei 16% des Jahresumsatzes liegt, im Einzelfall jedoch deutlich darüber. Hinzu kommen die Repatriierungskosten, die je nach Veranstalter schwanken. Aus Sicht des asr ist daher eine Absicherung in Höhe von 20% des Jahresumsatzes eines Großveranstalters geeignet, den Schutz der Kunden, der Steuerzahler und der anderen Marktteilnehmer ausreichend sicherzustellen.
  • Zum UMFANG der Risikoabsicherung: Bis zu einer Schadenhöhe von 75 Mio. Euro (s.o.) kann jeder Veranstalter auf die am Markt etablierten Versicherungslösungen zugreifen. Gespräche, die wir mit Versicherern führten, lassen es als realistisch er-scheinen, dass auch Großveranstalter diese Summen bei Versicherern werden absichern können. Liegt die Grenze von 20% des Jahresumsatzes eines Veranstalters über der Absicherungssumme von 75 Mio. Euro pro Schadenfall, wäre – ähnlich wie bei Thomas Cook – die zur Schadenregulierung zur Verfügung stehende Summe nicht ausreichend, alle Betroffenen vollumfänglich zu entschädigen. Daher haben Großveranstalter über diesen Grundsicherungs-Betrag hinaus eine zusätzliche Absicherung für das verbleibende Schadenrisiko zu realisieren. Ohne diese Zusatzabsicherung darf und kann keine Grundabsicherung erfolgen.
  • Zur FORM der Absicherung: Der asr schlägt einen Fonds vor, in den die Großveranstalter im Verhältnis ihrer Umsätze einzahlen und sich dadurch im Schadenfall gegenseitig absichern. Die Kontrolle des Fonds auf Umfang und Funktionsfähigkeit ist durch den Staat oder von ihm beauftragte Wirtschaftsprüfer regelmäßig sicherzustellen.

–> Dies beschränkt den Mehraufwand für regelmäßige Überprüfungen auf die betroffenen Großveranstalter und stellt sicher, dass die dafür anfallenden Aufwendungen nicht sozialisiert werden.

Diese Reform ist analog auch auf Fluggesellschaften anzuwenden.

  • Fluggesellschaften sollten zukünftig Kundengelder (unabhängig davon, ob diese von Endkunden, Veranstaltern oder anderen an sie gezahlt wurden) ebenfalls absichern: Veranstalter müssen derzeit Flugleistungen absichern; Airlines nicht. Dieser Wettbewerbsnachteil muss behoben werden.
  • Fluggesellschaften bieten immer häufiger zusätzliche Reiseleistungen an und werden dadurch zum Wettbewerber der Reiseveranstalter. Den konkurrierenden Marktteilnehmern wird der einfache Zugang zu Tarifen oftmals vorenthalten und damit entsteht eine weitere Form der Wettbewerbsverzerrung.

–> Dies erhöht den Verbraucherschutz und stellt einen fairen Wettbewerb wieder her.

Bewertung und Rechenbeispiele

Dieser Reformvorschlag …

  • übernimmt alle seit 25 Jahren bewährten Regelungen und Maßnahmen und führt diese fort
  • ist europarechtskonform
  • schafft eine vollumfängliche, transparente Absicherung der Verbraucher ohne Sozialisierung
  • bindet die Versicherer mit ihrer Erfahrung in die Zukunft der Insolvenzabsicherung ein
  • beschränkt den Aufwand für zusätzliche Mechanismen, Kontrollen und Regelungen auf einige wenige Großveranstalter, belastet aber nicht den Mittelstand
  • ermöglicht so auch zukünftig den Marktzugang für Neugründungen
  • stellt sicher, dass nicht Mitglieder eines einzelnen Verbandes federführend den Zugang von Wettbewerbern zu Absicherungslösungen managen
  • erfordert in nur einem einzigen Punkt – der Absicherung der Großunternehmen – eine politische Entscheidung, liefert hierfür aber vier Stellschrauben mit:
    o Bei welchem Betrag wird zukünftig „gedeckelt“: 200 Mio. Euro, 300 Mio. Euro?
    o Wie hoch darf der Schadenfall pro Veranstalter maximal sein? Ein Drittel des „Topfes“? Ein Viertel? Ein Fünftel?
    o Welchen Umsatzanteil muss ein Veranstalter absichern? 20%? 25%?
    o Wie wird der neu zu schaffende Fonds strukturiert und von wem wird er kon-trolliert?

Da dies nun ein Fonds ausschließlich für die Großunternehmen ist, spricht aus Sicht des asr nichts dagegen, dass diese gemeinsam mit dem BMJV und den Versicherern hier eine Regelung treffen und umsetzen, z.B. das vom DRV vorgeschlagene Fondsmodell.

Rechenbeispiele:

Modell A, marktorientiert: Schadensumme pro Versicherer wird bei EUR 300 Mio. p.a. begrenzt, wobei jeder Einzelschaden maximal 25% des „Topfes“ ausschöpfen darf, d.h. 75 Mio. Euro. Das Schadenrisiko (Zahlungsausfall und Repatriierung) wird mit 20% des Jahresumsatzes eines jeden Veranstalters angesetzt.

Veranstalter AVeranstalter BVeranstalter CVeranstalter D
Jahresumsatz5 Mio. Euro50 Mio. Euro500 Mio. Euro5 Mrd. Euro
Maximalschaden bei Insolvenz: 20%1 Mio. Euro10 Mio. Euro100 Mio. Euro1 Mrd. Euro
Schaden innerhalb der 25% des Topfes?jajaneinnein
Grundsicherung mit klassischem Modell für1 Mio. Euro10 Mio. Euro75 Mio. Euro75 Mio. Euro
Zusatzabsicherung für restl. Schaden vonn/an/a25 Mio. Euro925 Mio. Euro

 

Modell B, restriktiv: Schadensumme pro Versicherer wird bei EUR 200 Mio. p.a. begrenzt, wobei jeder Einzelschaden maximal 20% des „Topfes“ ausschöpfen darf, d.h. 40 Mio. Euro. Das Schadenrisiko (Zahlungsausfall und Repatriierung) wird mit 25% des Jahresumsatzes eines jeden Veranstalters angesetzt.

Veranstalter AVeranstalter BVeranstalter CVeranstalter D
Jahresumsatz5 Mio. Euro50 Mio. Euro500 Mio. Euro5 Mrd. Euro
Maximalschaden bei Insolvenz: 25%1,25 Mio. Euro12,5 Mio. Euro125 Mio. Euro1,25 Mrd. Euro
Schaden innerhalb der 20% des Topfes?jajaneinnein
Grundsicherung mit klassischem Modell für1,25 Mio. Euro12,5 Mio. Euro40 Mio. Euro40 Mio. Euro
Zusatzabsicherung für restl. Schaden vonn/an/a85 Mio. Euro1,21 Mrd. Euro

 

Im marktorientierten Modell wären Veranstalter ab einem Jahresumsatz von 375 Mio. Euro verpflichtet, den darüber hinaus gehenden Umsatzanteil durch die Zusatzversicherung abzu-sichern, im restriktiveren Modell wäre dies bereits ab 160 Mio. Euro Jahresumsatz der Fall. In jedem Falle könnte also für mehr als 99% aller Veranstalter am Markt das bisherige Modell fortgeführt werden.