Die neuen Agenturverträge der Condor beinhalten Fehler

Der asr Bundesverband e.V. kritisiert den jetzt eingeschlagenen Weg der Condor, die zunächst die bestehenden Agenturverträge aufgekündigt hat und nun im Rahmen eines neuen „Vertrag über den Verkauf von Flugscheinen“ den Handelsvertreterstatus ausschließt und gleichzeitig zweifelhafte Vorgaben macht.

Bislang hob sich Condor durch die Zahlung einer Vergütung an den Vermittler noch positiv von den meisten Airlines ab, doch das ist jetzt vorbei. Zweifelhaft erscheinen auch Formulierungen des Vertrags, die offenbar unbedacht in das Vertragsangebot aufgenommen wurden. So wird der Vertragspartner darauf hingewiesen, dass er zum Reiseveranstalter wird und Condor nur noch sein Erfüllungsgehilfe ist, wenn er eine weitere touristische Leistung „hinzufügt“.

Versteht man „hinzufügt“ im Sinne einer Bündelung im Sinne der §§ 651a BGB ff (nicht § 651 BGB, wie Condor formuliert), dann ist das zwar richtig, aber es wird der Eindruck erweckt, als ob das immer der Fall wäre, wenn der Kunde einen Flug und eine andere Leistung bucht. Demgegenüber ist es allerdings nach wie vor möglich, verschiedene Leistungen zu vermitteln, wenn das gegenüber dem Kunden richtig dargestellt wird.

Der asr empfiehlt, diese Formulierung nicht zu akzeptieren und stattdessen direkt im Vertrag zu streichen und / oder handschriftlich hierauf hinzuweisen.

Die Annahme oder Ablehnung der Auflage der Condor, dass alle Kundendaten durch das Reisebüro bekannt zu geben sind, muss jedes Büro für sich selbst entscheiden. Der Agenturvertrag ist ein Vertragsangebot durch Condor, welches vom Reisebüro nicht akzeptiert werden muss. Das ist eine kommerzielle Abwägung im Einzelfall.