(asr) Die zuständigen Organe der EU haben sich auf eine Änderung der seit 1990 bestehenden EU Pauschalreiserichtlinie geeinigt. Die entsprechende Mitarbeit in Deutschland lag im Aufgabenbereich des Bundesjustizministerium der Justiz und Verbraucherschutz (BMJV). Ziel dabei war, das Pauschalreiserecht zu modernisieren und der zunehmenden Buchung von Reisen über das Internet anzupassen.
Alle touristischen Verbände waren aufgefordert, Änderungen in den Entwurf der EU Pauschalreiserichtlinie einzuarbeiten, was auch erfolgte. Da zu den Fragen der Definition der Pauschal- und Bausteinreise, Insolvenzschutz, Pflichten und Haftung des Reisemittlers noch Klärungsbedarf bestand, fand am 31.10.2013 im BMJV ein Treffen aller touristischen Verbände statt.
In diesem Treffen ging es auch darum, gegenüber dem BMJV klarzustellen, dass die wirtschaftliche Situation der Reisebüros durch zusätzliche Lasten und Haftungsrisiken nicht weiter verschlechtert werden darf.
Was ist davon am Ende in Brüssel umgesetzt worden? Nachdem die Einwände der Verbände trotz intensiver Bemühungen lange Zeit nur stiefmütterlich berücksichtigt wurden, konnte letztlich festgestellt werden, dass die Reisebüros offensichtlich mit ihren Schreiben an die Abgeordneten diese „ein bisschen für die Tourismusbranche und das Thema EU Pauschalreiserichtlinien sensibilisiert haben. Dem kann man nur Respekt zollen, die Reisebüros haben verstanden und schnell reagiert.
Nach den bisher vorliegenden Dokumenten kann man feststellen, dass mit der in der Neufassung der EU-Pauschalreiserichtlinie 90/314/EWG einhergehenden Unterscheidung zwischen einer Pauschalreise (Artikel 4 ff.) und einer Bausteinreise bzw. nach neuerer Terminologie einem verbundenen Reisearrangement (Artikel 17) berücksichtigt wird, dass ein Reisevermittler, im Gegensatz zum Reiseveranstalter geringere Einflussmöglichkeiten auf die einzelnen Dienstleistungsanbieter der Reise hat. Allerdings bleiben noch einige Fragen, wie die Vorgaben der EU in das nationale Recht umgesetzt werden sollen.
So soll der Unternehmer (der Reisevermittler) bei der Bausteinreise nach Artikel 17 dazu verpflichtet werden, im Falle seiner eigenen Insolvenz die von Kunden geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten und sich demnach Insolvenzversichern. Ob damit ein Problem gelöst oder erst geschaffen wird, muss noch geklärt werden.
Grundsätzlich soll eine Bausteinreise vorliegen, wenn mehrere Einzelleistungen durch separate Verträge zusammen oder innerhalb von 48 Stunden bei dem gleichen Unternehmer gebucht werden und es sich nicht um eine Pauschalreise handelt (Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie). Dem Sinn und Zweck nach soll der Vermittler für die Einzelleistungen selbst nicht haften.
Der asr sieht darin im Sinne des Verbraucherschutzes wohl gut gemeinte, aber voraussichtlich in dieser Form kaum umzusetzenden Vorgaben. Touristiker und Reiserechtler befürchten (wahrscheinlich zu Recht), dass sich die Gerichte mit vielen Korrekturen beschäftigen müssen. Bis dann der BGH und der EUGH verlässliche Rechtssicherheit schaffen, gehen zumindest zwei Jahre ins Land und alle Beteiligten, sowohl die Verbraucher als auch die verschiedenen touristischen Unternehmen, müssen mit den Unklarheiten umgehen und gegebenenfalls entsprechend streiten.
In seinem Schreiben an den EU Ausschuss hatte der asr Bundesverband e.V. darauf hingewiesen, dass das Thema der Insolvenzversicherung für Fluggesellschaften dringend klärungsbedürftig sei und es nicht zu Lasten der Reisevermittler unklar geregelt bleiben sollte.
Ebenso wälzte das BGH Urteil vom 21.08.2012 (Az X ZR 138/11 und X ZR 146/11) wonach ein Pilotenstreik des eigenen Personals für die Airline als höhere Gewalt gilt, Haftungsanfragen an Dritte, nämlich den Reiseveranstalter, ab. Das hat zur Folge, dass die Fluggesellschaft zwar den Ticketpreis erstatten muss, aber für die Folgeschäden, die weit darüber hinausgehen, nicht haftet. Der Reiseveranstalter, der seine Kunden nicht zum Zielort bekommt, muss aber den Kunden den Reisepreis zurückzahlen und darüber hinaus seine Leistungsträger bezahlen, da er sich denen gegenüber nicht auf höhere Gewalt berufen kann. Das Risiko der Fluggesellschaften bleibt letztlich immer am Veranstalter hängen und soll nun noch auf die Reisebüros ausgeweitet werden.
„Das Fazit der zunehmend steigenden Haftbarkeit der Reiseveranstalter bei Insolvenzen der Airlines und bei höheren Gewalten wird zwangsläufig dazu führen, dass die Preise für Reisen zukünftig steigen werden“, so Norbert Pfefferlein. „Die Reiseveranstalter müssen für solche unvorhergesehene Ereignisse Rücklagen bilden, um nicht plötzlich in einer Insolvenz zu landen.“
„Unsere Aufgaben sehen wir nun verstärkt darin, in den kommenden zwei Jahren die Politik in Berlin für die Anpassungen der EU – Pauschalreiserichtlinien an das deutsche Reiserecht zu sensibilisieren, um wenigstens eine Schadensbegrenzung erreichen zu können “, so Norbert Pfefferlein.