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Corona Virus – Rechtliche Einordnung von SARS-CoV-2 / Covid-19

Mittlerweile ist die Infektionskrankheit auf allen Erdteilen aufgetreten. Nach einer Häufung der Fälle in Italien breiten sich die Infektionen nun auch in Deutschland aus. Die Bundesregierung hat inzwischen mit der Einrichtung eines Krisenstabes reagiert.

Aus gegebenem Anlass folgt untenstehend nun eine Zusammenfassung der wichtigsten rechtlichen Fragestellungen als Leitfaden zur Orientierung für den internen Gebrauch.

Bitte beachten Sie, dass es sich dabei nicht um eine Rechtsberatung handelt, sondern die Ausführungen lediglich unsere unverbindliche Einschätzung der gegenwärtigen Situation darstellt.

I. Beurteilung nach dem Pauschalreiserecht

Es handelt sich immer dann um eine Pauschalreise, wenn mindestens zwei Hauptreiseleistungen in einem Paket gebucht wurden. Hierzu zählen aber auch Kreuzfahrten und Tagesreisen, die mehr als 500 Euro kosten. Ebenso können Geschäftsreisen unter Pauschalreiserecht fallen. Der Reisende muss keine Privatperson sein, vielmehr ist nach den neuen Regelungen auch der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB vom Anwendungsbereich erfasst, wenn er nicht über einen Rahmenvertrag bucht.

1. Rücktritt vor Reisebeginn

Vor Reiseantritt können sowohl der Reiseveranstalter (§ 651 h Abs. 4 Nr.2 BGB), als auch der Reisende (§ 651 h Abs. 1 BGB) wegen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen kündigen. Nach Reiseantritt kann nur noch der Reisende nach der allgemeinen Vorschrift § 651 l Abs. 3 BGB kündigen. Außergewöhnliche Umstände kann nicht nur der Corona Virus als Gesundheitsgefahr sein, sondern auch Sicherheitsbeeinträchtigungen, die durch die Epidemie entstehen.

Gemäß §651h BGB kann der Reiseveranstalter daher keine Stornoentschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder aber die Beförderung der Reisenden an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Bei einer Rundreise kommt es daher auf die geplanten Zielorte und die Reiseroute an.

Bei der Frage, ob eine erhebliche Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reise vorliegt, kommt es aber nicht auf die subjektive Einschätzung des Reisenden, sondern auf die objektive Lage im Zeitpunkt der Kündigung an. Dabei dürfen die Voraussetzungen für eine Gefährdung von Leib und Leben des Reisenden im Interesse des berechtigten Sicherheitsbedürfnisses des Urlaubers nicht zu hoch angesetzt werden.

Eine Neuerung im Neuen Reiserecht ist, dass es ein kostenfreies Rücktrittsrecht z.B. für die Kreuzfahrt nun auch dann gibt, wenn ein individuell gebuchter Zubringerflug zum Abreisehafen wegen der Epidemie abgesagt wird. Das gilt auch dann, wenn die Beförderung nicht Teil des Reisepakets (einer Kreuzfahrt) ist. Ein bereits gezahlter Reisepreis ist binnen 14 Tagen vollständig vom Veranstalter zurückzuzahlen.

2. Ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem eine Reise vom Veranstalter abgesagt oder wesentlich verändert wird?

Unter Umständen ja. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn die Reise absagen, wenn er aufgrund der Epidemie ein deutlich erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht und es infolge von Sicherheitsbeeinträchtigungen dazu führen würde, dass die Reise nicht mangelfrei gemäß dem geschlossenen reisevertrag erbracht werden kann. Dann hat der Veranstalter nach § 651h IV BGB 1 Nr. 2 BGB das Recht, den Rücktritt vom Vertrag unverzüglich zu erklären.

Den Reiseveranstalter trifft eine Erkundigungspflicht bei den zuständigen Stellen. Er muss sich jederzeit informiert halten.

Das bedeutet, dass eine Reise nicht auf „den letzten Drücker“ abzusagen ist. Wenn den Kunden nämlich dadurch ein Schaden entsteht, wäre zumindest ein Schadenersatzanspruch denkbar (Kunde hat dadurch unnötige Aufwendungen getätigt wie z.B. Zugfahrt etc.).

Im umgekehrten Fall muss wohl aber ebenso bedacht werden, eine Reise nicht vorschnell abzusagen, d.h. also nicht übervorsichtig zu sein. Hier dürfte es sicherlich immer auf den Einzelfall ankommen, weshalb der Veranstalter stets seiner Erkundigungspflicht nachkommen sollte.

3. Wer trägt die Kosten der Quarantäne?

Durch eine angeordnete Quarantäne verlängert sich der Urlaub erheblich. Doch auch wenn der Hotelurlaub durch die Quarantäne länger als geplant dauert (so derzeit auf Teneriffa), entstehen für die Reisende keine Mehrkosten. Die Beistandspflicht des Reiseveranstalters im Bürgerlichen Gesetzbuch regelt die Vorschrift des § 651q BGB. Der Veranstalter muss Sorge dafür tragen, dass seine Kunden sicher nach Hause kommen, ihm z.B. alternative Rückflüge organisieren.

Wer am Ende aber tatsächlich die Kosten für die Quarantäne zu zahlen hat, wird in der Zukunft wahrscheinlich auch eine Frage sein, die die Gerichte beschäftigen wird.

4. Wer trägt die Zusatzkosten der Rückreise nach Ende der Quarantäne?

Liegt ein Reisemangel vor, kann der Reisende grds. zunächst vom Veranstalter gemäß §§ 651 i Abs. 3 Nr. 1, 651 k Abs. 1 BGB im Sinne der Erfüllung seines Anspruchs Abhilfe verlangen. Ein Verweigerungsrecht steht dem Reiseveranstalter gemäß § 651 k Abs. 1 S. 2 BGB nur zu, soweit die Abhilfe nicht möglich ist oder aber mit unverhältnismäßigen hohen Kosten verbunden ist. In diesem Fall regelt § 651 k Abs. 3 BGB, dass der Veranstalter Abhilfe durch eine andere Reiseleistung (=Ersatzleistung) und ggf. eine (zusätzliche) Minderung des Pauschalreisepreises anzubieten hat. Im Ergebnis handelt es sich um den modifizierten Erfüllungsanspruch des Reisenden.

Ist die vertraglich vereinbarte Rückbeförderung aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände also nicht möglich, bestimmt § 651 k Abs. 4 BGB, dass der Reiseveranstalter für eine notwendige Beherbergung des Reisenden für höchstens 3 Nächte sorgen muss. Diese Regelung entspricht letztlich der neu geregelten allgemeinen Beistandspflicht gemäß § 651 q BGB, die auch dann greift, wenn sich der Reisende aus anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet, einschlägige Vorschriften aus dem BGB untenstehend einmal auszugsweise aufgeführt.

§ 651 k

und § 651 q

ABER: Hier sollte man gleichwohl auch § 651 k Abs. 5 BGB im Auge behalten, der Ausnahmen von dieser Entlastung beschreibt. (da käme es dann natürlich auf den Einzelfall an, wenn denn eine dieser Ausnahmen zutrifft, z.B. Menschen mit eingeschränkter Mobilität, Schwangere oder Personen, die besonderer medizinischer Fürsorge bedürfen).

Fraglich wäre allerdings, ob die Entlastung des § 651 k Abs. 4 BGB hier v.a. im Zusammenhang mit Kreuzfahrten tatsächlich eine Rolle spielt/greift.

Denn wegen der Besonderheiten eines Kreuzfahrtschiffes wird dies bei einer Unterbringung auf dem Schiff womöglich doch eher eine untergeordnete Rolle spielen.

5. Hat zusätzlichen Rückreisekosten der Teilnehmer selbst zu zahlen?

Nein. Kostenmäßig wird der Reisende nach dem neuen Recht nun bessergestellt als in der Vergangenheit. Ist die Rückbeförderung vom Vertrag erfasst und aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, hat der Reiseveranstalter -wie bereits dargelegt -die Kosten für eine erforderliche Beherbergung des Reisenden für höchstens drei Nächte (unter den Voraussetzungen des § 651 k Abs. 5 BGB evtl. auch für einen längeren Zeitraum) zu tragen, § 651 k Abs. 4 BGB. Eventuelle (Mehr)kosten für die Rückbeförderung hat allein der Reiseveranstalter, gemäß §§ 651 k Abs. 3, 651 Abs. 1,3 S. 2 BGB zu tragen. Die hälftige Teilung solcher Mehrkosten für die Rückbeförderung, wie es früher der Fall gewesen ist, gibt es in diesem Sinne nicht mehr. Hintergrund ist wohl, dass das nicht mit der neuen Richtlinie vereinbar gewesen wäre.

6. Kein Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude

Dieser Anspruch entfällt, da sich der Reiseveranstalter auf außergewöhnliche Umstände berufen kann.

7. Gibt es daneben für den Teilnehmer auch noch einen Minderungsanspruch?

Die Frage lässt sich eindeutig mit „Ja“ beantworten.

Hinsichtlich etwaiger Minderungsansprüche gibt es hier konkret zwei Ansatzpunkte:

a) Reisemangel, wenn ein Schiff oder Hotel wegen des Corona Virus unter Quarantäne gestellt wird

Obwohl der Reiseveranstalter bzw. die Reederei für die behördlich angeordneten Quarantänemaßnahme „nichts können“, ist hier ein Reisemangel zu bejahen. Denn auf ein Verschulden kommt es rechtlich gesehen bei der Minderung nicht an.

Je nach Schwere und Länge der Beeinträchtigung kann der Reiseteilnehmer den Reisepreis folglich mindern oder auch den Reisevertrag kündigen. Von Bord oder die Unterkunft verlassen darf der Reisenden allerdings erst dann, wenn die Quarantäne ebenso von behördlicher Seite wieder aufgehoben wird.

b) Reisemangel, wenn einzelne Häfen bei einer Kreuzfahrt auf einer Route wegen des Coronavirus ausfallen

Hier ist es so, dass der Reiseteilnehmer nicht das erhält, was vertraglich vereinbart gewesen ist. Er kann als Konsequenz folglich den Reisepreis mindern gem. § 651 i Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. § 651m BGB. Auf ein Verschulden des Reiseveranstalters kommt es bei der Reisepreisminderung bekanntlich nicht an. Die Gerichte sprechen beim Ausfall eines Hafens unterschiedliche Minderungshöhen zu. Dabei wird es in der Regel immer darauf ankommen, um welche ausgefallenen Ziele es sich dabei handelt und wie viele Ziele nicht angesteuert werden konnten.

Gleiches gilt auch bei anderen (Rund)reisen, bei denen im Verlauf verschiedene Ziele angesteuert werden.

II. Beurteilung nach dem Reiseversicherungsrecht

Eine weitere Frage, die sich stellt ist, wie es sich im Reiseversicherungsrecht verhält.

Die Reiseversicherung wäre grds. nur dann eintrittspflichtig, wenn der Reiserücktritt oder Reiseabbruch infolge einer Infektion mit dem Corona Virus erfolgen würde, d.h. der Corona Virus müsste beim Reisenden oder einer Risikoperson vorliegen.

Denn die Reiserücktrittsversicherung und Reiseabbruchversicherung, decken nur Gründe für die Stornierung der Reise ab, die in der Person des Reisenden liegen (z.B. Erkrankung des Reisenden, Unfall oder Todesfall).

Eine eventuelle Quarantäne Situation und damit verbundene Umstände (Nichtnutzung von Reiseleistungen, Ausflügen etc.) wären somit nicht versichert.
Es handelt sich dabei um einen sog. „Eingriff von hoher Hand“ (vgl. Ausschlüsse in den VBs Allgemeiner Teil).

Ebenso ist die Angst zu verreisen kein versichertes Ereignis.

III. Hinweis zum Versicherungsschutz

1. in Bezug auf die Reisevermittler

Den Reisebüros wird es hauptsächlich erst einmal darum gehen, ihre eigenen Beratungsaufgaben korrekt zu erfüllen.

Eine eigene Haftung aus der Vermittlung in diesem Zusammenhang wäre -wenn auch vielleicht etwas fernliegend -wohl konstruierbar (z.B. Reisebüro klärt den Kunden nicht auf, dass das gewünschte Reiseziel kritisch ist, Kunde erfährt das und storniert). Das wäre vom Grunde her als versicherter Vermittlerfehler zu bewerten.

2. in Bezug auf die Reiseveranstalter

a) Vermögenschaden-HV

Keine Verpflichtung zum Schadenersatz (hier v.a. Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude), da es sich um ein unabwendbares Ereignis handelt, für das der Veranstalter rechtlich nicht einzustehen hat.

b)Personenschaden-HV

Hier nicht weitere relevant; Ansprüche z.B. nur dann denkbar, wenn ein RVA sich nicht richtig erkundigt, die Reise t(leichtfertig) trotzdem durchführt und sich dadurch ein Reisender mit dem Virus infiziert. Diese Kausalität müsste aber vom Anspruchsteller nachgewiesen werden.

c)Minderungsansprüche

Diese unterfallen NICHT der Vermögenschaden-HV und sind somit grds. nicht versichert.

Hierbei handelt es sich um Gewährleistungsansprüche und eben nicht um Schadenersatzansprüche.

d)Zusatzkosten durch verlängerte Aufenthalte (insb. Quarantäne), Rückreiskosten etc.

Diese unterfallen ebenfalls NICHT der Vermögenschaden-HV.

Dabei handelt es sich um Mehrkosten, die der Veranstalter in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten aufbringen muss, weshalb diese somit nicht versichert sind.