Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

erst jetzt wurde eine Entscheidung des FG Hamburg vom 7.12.2016 bekannt gegeben, dieses Gerichtsverfahren befasst sich mit der Frage der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnungen, wenn das Unternehmen tatsächlich einen Verlust erwirtschaftet hatte. Nach Ansicht des FG Hamburg sind die gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnungen auch dann verfassungskonform , wenn das Unternehmen einen Verlust erzielt hat und sich nur aufgrund der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnungen ein positiver Gewerbeertrag und damit eine Gewerbesteuerbelastung ergibt.

Die Hinzurechnung und Versteuerung in Fällen eines Verlustes stelle auch keinen Ausnahmefall dar, der eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen begründe.

Hätte nämlich der deutsche Gesetzgeber die Hinzurechnung auf die Fälle begrenzen wollen, in denen die zu zahlende Gewerbesteuer noch aus dem Gewinn hätte bezahlt werden können, so hätte er dies geregelt; eine solche Ausnahme wäre möglich und leicht regelbar gewesen.

Was will uns das sagen?

Nichts anderes als die altbekannte Tatsache: Selbst wenn wir als Reisebüro oder Reiseveranstalter einen Verlust erwirtschaftet haben, kann durch die Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer trotzdem Gewerbesteuer zu zahlen sein!

Anmerkung:
1. Das Verfahren vor dem FG Hamburg ist in unserer Tabelle „Anhängige bzw. abgeschlossene Verfahren wegen der Rechtmäßigkeit der Gewerbesteuer-Hinzurechnungen“
unter Tz. 15 aufgeführt. Eine neue Tabelle vom 7.11.2017 ist heute beigefügt.

Bonn, den 11. November 2017
(Stand: 7.11.2017)
verantwortlich für Redaktion und Inhalt: Steuerberater Heribert Kohl, Grootestrasse 97, 53121 Bonn