Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen befasste sich in einer Kurzinformation vom 25.10.2017 wieder einmal mit den Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer, konkret ging es um

Hinzurechnung bei Franchiseverträgen

und die OFD NRW führt aus (leicht gekürzt, ein wenige verständlicher dargestellt):

„Der BFH hat Urteil vom 12.1.2017 (s. Tz. 4 unserer Tabelle vom 7.11.2017) entschieden, dass Aufwendungen für gesetzlich ungeschütztes Erfahrungswissen technischer, gewerblicher, wissenschaftlicher oder auch betriebswirtschaftlicher Art (Know-how) nicht in den Anwendungsbereich der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnungen fallen. Der Hinzurechnung unterliegt aber der Teil eines einheitlichen Franchiseentgelts, der auf die Überlassung gewerblicher Schutzrecht entfällt. Der Leitsatz des BFH-Urteils wurde zwischenzeitlich im Bundessteuerblatt veröffentlicht und ist daher über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

Anders als bisher durch die Finanzverwaltung angenommen, liegen bei einem Franchisevertrag trennbare Hauptleistungspflichten vor, für die jeweils gesondert die Hinzurechnungstatbestände des GewStG zu prüfen sind. Entfallen die geleisteten Franchisegebühren auf die Weitergabe von Know-how, scheidet eine Hinzurechnung nach dem GewStG aus! Der Hinzurechnung nach dem GewStG unterliegt danach nur der Teil des einheitlichen Franchiseentgelts, der auf die Überlassung gewerblicher Schutzrechte (insbesonderer der Marke) entfällt.

Lässt sich aus dem Franchisevertrag kein Aufteilungsmaßstab entnehmen, ist das vom Franchisenehmer zu zahlende Entgelt auf die verschiedenen Leistungskomponenten im Wege der Schätzung aufzuteilen.

Die durch das Sächsische FG (erste Instanz der Tz. 4 unserer Zusammenstellung vom 7.11.2017) vorgenommene Aufteilung des Entgelts im Umfang von 30 % für Marken als gewerbliche Schutzrechte und 70 % für sonstige, nicht der Hinzurechnung unterliegende Leistungen wurde durch den BFH nicht beanstandet. Eine Übertragung dieses Aufteilungsmaßstabs auf sämtliche Franchiseunternehmen ist jedoch nicht möglich, da davon ausgegangen wird, dass sich der Umfang der überlassenen gewerblichen Schutzrechte im Einzelfall erheblich unterscheidet. Der Umfang der jeweiligen Leistungskomponenten ist daher stets einzelfallbezogen zu ermitteln.“

Soweit die Darstellung der OFD NRW in der Kurzinformation vom 25.10.2017. Sollten Sie als Reisebüro Franchisenehmer sein, dann müssen Sie sich mit der Frage der Hinzurechnung befassen, mit der Frage der Aufteilung des Franchiseentgelts und ggf. den Gestaltungsmöglichkeiten.

Bonn, den 6. Dezember 2017
(Stand: 26.11.2017)

verantwortlich für Redaktion und Inhalt: Steuerberater Heribert Kohl, Grootestrasse 97, 53121 Bonn