Reisebüros können Rückvergütungen, die Reisenden gewährt werden, nicht aus der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer herausrechnen. Mit dieser Entscheidung folgte der Bundesfinanzhof jetzt in vollem Umfang dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 16. Januar dieses Jahres.
Dieser hatte entschieden, dass sich die Umsatzsteuer für den Vermittlungsumsatz eines Reisebüros nicht dadurch mindert, dass das Reisebüro dem Kunden eines Reiseveranstalters eine Rückvergütung aus der eigenen Kasse gewährt.
Mit der Entscheidung sei nunmehr eindeutig geklärt, dass derartige Rückvergütungen eine Ertragsminderung seien, berichtet Helmut König, Steuerberater bei der Düsseldorfer Rechtsanwaltsgesellschaft Beiten Burkhardt. Allerdings gebe es nach wie vor „viele elende Feinheiten“ und zahlreiche offene Fragen.
Dies habe auch damit zu tun, dass das EuGH-Urteil einen Fall vor dem Jahr 2010 betreffe. Seit 2010 gebe es neue Regelungen, die viele Fragen zur unternehmerischen Dokumentation und Deklaration von Geschäftsvorfällen im Vermittlungsbereich aufwerfen.
Hier sei ein verschärftes Augenmerk von Unternehmen der Reisebranche gefordert, „da die Entscheidung des Bundesfinanzhofs Anlass geben könnte, in verfahrensrechtlich noch offenen Anwendungsfällen entsprechende Berichtigungspflichten von Steuermeldungen zumindest zu prüfen“, warnt der Steuerberater.
Quelle: touristik aktuell, 05.09.2014