Frage des asr-Mitglied:

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Hotelgesellschaft betreiben wir Häuser in Deutschland und Österreich (Kärnten). Die Entwicklung zur Pauschalreiserichtlinie verfolgen wir intensiv. Im Rahmen unserer Vertriebsaktivitäten bieten wir im Eigenvertrieb wie auch über gängige online-Portale Packages an. Diese beinhalten z. B.

Übernachtung mit Verpflegungsleistung
Kostenlose Nutzung des Hoteleigenen Wellnessbereiches (Schwimmbad, Sauna, Fitnessraum)
1 Flasche Mineralwasser bei Anreise sowie Obstkorb auf dem Zimmer
1 mal Eintrittskarte
1 mal Fahrt mit der Seilbahn

Der Kunden zahlt den kompletten Betrag vor Ort. Eine Anzahlung ist nicht erforderlich.

Wir haben nun in unserem Hause diskutiert, ob wir mit solchen Angeboten möglicherweise in die Veranstalterhaftung gelangen. Die von uns inkludierten Leistungen (hier Eintrittskarte und Fahrt mit der Seilbahn) versehen wir nicht mit einem gewinnbringenden Aufschlag, sondern reichen die Preise des Leistungserbringers lediglich durch. Auf der Rechnung des Kunden wir die Eintrittskarte und die Fahrt bisher jedoch nicht als separate Position ausgeworfen. Weiterhin stellt sie aus unserer Sicht keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung dar (weniger als 25 % des Gesamtwertes entfallen auf diese zusätzlichen Leistungen).

Können Sie uns hierzu eine Information zukommen lassen? Wird es unterschiedliche Gesetzesänderungen für Österreich und Deutschland geben?

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

Antwort von asr-Rechtsanwalt Sven Hammerschmidt (Kanzlei Abraham & Kessler, Hamburg)

Prinzipiell können und konnten Sie als Hotelbetreiber auch Veranstalter werden.
Klassisches Beispiel in der Vergangenheit war die Kombination aus Hotel und Skipass.

Die von Ihnen genannten Beispiele würden nach meiner Einschätzung nicht dazu führen,
daß hier eine Pauschalreise vorliegt. Dazu sind sie nicht „gewichtig“ genug.

Trotzdem könnte es nicht schaden, auf der Rechnung explizit darauf hinzuweisen,
daß diese Leistung namens und auf Rechnung von xyz verkauft wird.
Denkbar wäre auch eine separate Rechnung, aber das erhöht natürlich wieder den Aufwand.

Nach deutschem Recht wurde Reiserecht in der Vergangenheit auch analog auf Nurhotel-Buchungen
angewandt. Es bleibt abzuwarten, ob das künftig auch so sein wird.

Österreich und Deutschland setzen die RL jeweils separat um.
In Österreich ist das am 30.03.2017 bereits geschehen.

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_01513/fnameorig_618678.html

Da es eine sogenannte Vollharmonisierung ist, dürften die Unterschiede gering sein.