asr-Bundesverband-Satzung – Fassung vom 05.11.2016
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verband führt den Namen asr Allianz selbständiger Reiseunternehmen – Bundesverband e.V.
Er ist unter der Nummer VR 25433 B in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg ein-
getragen.
(2) Der Sitz des Verbandes ist Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Als Vertretung des Mittelstandes in der Tourismuswirtschaft hat der Verband den Zweck, die gewerbe-
politischen, beruflichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Belang seiner Mitglieder und des Berufsstandes
zu fördern und zu vertreten. Er unterstützt Maßnahmen zur Förderung von umweltschonendem und sozialverträglichem Tourismus. Der Verband enthält sich jeder parteipolitischen Betätigung.
(2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
(a) die Wahrnehmung, Geltendmachung und Durchsetzung der Belange gegenüber allen Unternehmen
und Institutionen, die direkt oder indirekt von der beruflichen und gewerblichen Tätigkeit mittelständi-scher Reiseunternehmen berührt werden;
(b) die Beratung und Förderung der Mitglieder in ihren gewerblichen und beruflichen Angelegenheiten.
Der Verband kann bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern als Berater und Vermittler angerufen
werden mit dem Ziel, einen Konsens herbeizuführen;
(c) die Übernahme der Vertretung von ordentlichen Verbandsmitgliedern, wenn der Gegenstand der
Vertretung von allgemeinem Verbandsinteresse ist. Die Entscheidung trifft das Präsidium;
(d) die Förderung des fachlichen Wissens in der Tourismuswirtschaft;
(e) die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs;
(f) die Information der Mitglieder über wichtige, die Reisebranche betreffende Angelegenheiten;
(g) die Öffentlichkeit mit der mittelstandspolitischen Bedeutung der Reiseunternehmen vertraut zu
machen;
(h) Regierungen, Behörden, Körperschaften, Parteien, Verbände und Öffentlichkeit über allgemeine und
besondere Probleme der mittelständischen Reiseunternehmen zu informieren;
(i) Mitglieder bei der Integration von umweltfreundlichem und sozial verantwortlichem Tourismus aktiv zu unterstützen und diese an einen einheitlichen, für die Verbandsmitglieder abgestimmten nationalen wie auch internationalen Standard Umwelt- und sozialverträglichen Reisens so heranzuführen, dass beim Angebot von Leistungen die Wünsche und Bedürfnisse sowohl der Kunden als auch die Belange der Natur und der Menschen in den Zielgebieten im Sinne des nachhaltigen Reisens Berücksichtigung finden.
(3) Zur Wahrung seiner satzungsgemäßen Zwecke kann der Verband Gesellschaften oder andere juristi-sche Personen gründen oder sich an solchen beteiligen.
§ 3 Voraussetzungen der Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder
Mittelständische Reisemittler und Reiseveranstalter können ordentliche Mitglieder werden. Diese sind
privatwirtschaftlich, selbständig und wirtschaftlich eigenständig geführte Unternehmen.
(2) Außerordentliche Mitglieder
(a) Mittelständische in der Tourismusbranche tätige Unternehmen, die nicht unter § 3 Absatz 1 dieser Satzung fallen, können außerordentliche Mitglieder werden. Diese sind privatwirtschaftlich, selbständig und wirtschaftlich eigenständig geführte Unternehmen.
(b) Kooperationen:
Im Sinne der politischen Vertretung durch den asr und der gegenseitigen Förderung kann der asr Kooperationen als Außerordentliche Mitglieder in den Verband aufnehmen. Die Zentrale übt die Mitgliedsrechte aus und bezahlt den Beitrag.
(3) Die Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, wenn auf die Geschäftspolitik des mittelständischen Unterneh-mens ein maßgeblicher Einfluss durch ein anderes Unternehmen ausgeübt wird oder werden kann, dass die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 dieser Satzung nicht erfüllt.
(4) Fördernde Mitglieder
(a) Firmenmitgliedschaft
Fördernde Mitglieder können Unternehmen oder Institutionen werden, die bereit und in der Lage sind,
die Ziele des Verbandes tatkräftig zu unterstützen.
(b) Personenmitgliedschaft
Fördernde Mitglieder können Personen werden, die mit ihren Unternehmen ehemals Mitglied des
Verbandes waren, in der Touristikbranche nicht mehr aktiv, bereit und in der Lage sind, die Ziele des
Verbandes tatkräftig zu unterstützen.
(c) Internationale Mitgliedschaft
Touristische Unternehmen, deren Sitz sich im Ausland befindet, können Mitglied des Verbandes werden.
Voraussetzung ist, dass deren Ziele und Auftreten nicht den Interessen des Verbandes entgegen
stehen.
(5) Gegenseitige Mitgliedschaft
Im Sinne einer gegenseitigen Zusammenarbeit und Förderung kann der asr gegenseitige Mitgliedschaften mit anderen Verbänden eingehen.
(6) Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können vom Präsidium natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Verband oder die Touristikwirtschaft verdient gemacht haben.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen.
(2) Die Geschäftsführung prüft die Voraussetzungen nach § 3 der Satzung. Das Präsidium entscheidet über die Aufnahme.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Aufnahmebestätigung und Zahlung der Beitragsrechnung Erst nach Zahlung der Beitragsrechnung können Leistungen des asr in Anspruch genommen werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
(a) schriftliche Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
(b) Betriebsaufgabe, Liquidation oder rechtskräftige behördliche Schließung.
(c) Ausschluss aus dem Verband.
(2) Bei Änderung der Besitzverhältnisse prüft die Geschäftsführung, ob die Mitgliedschaft satzungsgemäß
fortgesetzt werden kann. Das Präsidium entscheidet entsprechend.
(3) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Präsidiums aus folgenden Gründen
ausgeschlossen werden
(a) grober Verstoß gegen die Satzung. Dies ist insbesondere der Fall, wenn in der Person des
gesetzlichen Vertreters ein wichtiger Grund gegeben ist, wenn sich ein Mitglied einer vereinsbezogenen unehrenhaften Handlung schuldig macht, dem Ansehen des Vereins schadet oder den Zwecken und Interessen des Vereins beharrlich zuwiderhandelt.
(b) Wegfall der Voraussetzungen nach § 3 der Satzung;
(c) Beitragsrückstand von mehr als sechs Monaten nach vorangegangener Mahnung;
(d) Überschuldung oder Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens oder Ablehnung der
Eröffnung mangels Masse;
(e) rechtskräftige Verurteilung des Inhabers oder Geschäftsführers wegen Untreue, Unterschlagung oder
einer Konkursstraftat.
(4) Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Das Präsidium beschließt den Ausschluss eines
Mitglieds mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, nachdem das Mitglied Gelegenheit zur
Stellungnahme erhalten hat.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder bezahlen:
(a) die gemäß der Beitragsordnung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, zzgl. der gesetzlich geltenden
Mehrwertsteuer.
(b) festgelegte Umlagen zu Beginn des auf die Rechnungsstellung folgenden Monats. Umlagen sind nur
von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern zu entrichten.
(2) Die Geschäftsführung kann mit Zustimmung des Präsidiums in begründeten Ausnahmefällen den
Beitrag befristet herabsetzen oder auch gesonderte Vereinbarungen mit den Mitgliedsunternehmen treffen. Wird der satzungsübliche Beitrag unterschritten, so ist diese von der nächstfolgenden Mitglieder-
versammlung zu genehmigen.
(3) Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Beitrag muss so bemessen
sein, dass der Verband seine satzungsgemäße Tätigkeit ausüben kann.
(4) Die Mitglieder ermächtigen den Verband zum Einzug seiner Forderungen durch das SEPA Lastschrift-verfahren.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind nur nach erfolgter Beitragszahlung berechtigt, von den Einrichtungen des Verbandes
Gebrauch zu machen und an seinen Veranstaltungen teilzunehmen. Insbesondere bietet der Verband
seinen Mitgliedern durch seine Geschäftsstelle Beratung und Information in allen Fragen, die im
sachlichen Zusammenhang mit dem Betrieb eines Reiseunternehmens stehen.
(2) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben volles passives Wahlrecht und aktives Stimmrecht. Ausgenommen ist die Wahl zum Präsidenten, der nur durch ein ordentliches Mitglied gestellt werden kann.
(3) Des Weiteren ist die Wahl zum Präsidenten / zur Präsidentin nur für ein ordentliches Mitglied möglich, das mindestens seit einem Jahr Mitglied des Verbandes und nachweislich seit 5 Jahren in der Touris-musbranche tätig ist.
(4) Fördernde Mitglieder haben kein Wahl- und Stimmrecht. Personenmitglieder, die ehemals ordentliche oder außerordentliche Mitglieder waren, behalten ihr Stimm- und Wahlrecht.
(5) Die Mitglieder sind berechtigt, das Verbandszeichen zu führen, insofern dies nicht mit Zielen verbunden
ist, die dem Verband entgegenstehen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt dieses Recht.
(6) Die Mitglieder haben die Interessen des Verbandes zu fördern und die Satzung / Beitragsordnung
einzuhalten.
(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Eintritt der Bedingungen nach § 5 Absatz 1 (b) und Absatz 2
unverzüglich anzuzeigen.
§ 8 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
– die Mitgliederversammlung
– das Präsidium ( Präsident/in, Vizepräsident/in und Schatzmeister/in)
– der Vorstand (Ausschussvorsitzende)
– die Geschäftsführung
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Präsidenten / Präsidentin oder bei Verhinderung von einem Stellvertreter (Vizepräsident/in oder Schatzmeister/in) schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von einem Monat einzuberufen. Für den Lauf der Frist ist der Tag der Absendung maßgebend.
(2) Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen auf Beschluss des Präsidiums oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied eine Stimme, wenn es
seinen Mitgliedsbeitrag gezahlt hat. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein Unternehmensvertreter
oder ein Verbandsmitglied schriftlich bevollmächtigt werden, d.h. der Vollmachtgeber erteilt dem Voll-machtnehmer eine schriftliche Vollmacht. Die Urkunde, die bei der Mitgliederversammlung im Original vorgelegt werden muss, muss den Bevollmächtigten bezeichnen und eine ausdrückliche Erklärung über die Bevollmächtigung erhalten. Ein Mitglied kann jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für
Satzungsänderungen sind eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, für die
Änderung des Satzungszwecks eine solche von neun Zehnteln erforderlich.
(5) Über Beschlüsse, Entscheidungen und Wahlen ist ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter/in und dem / der zu bestellenden Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
(a) Wahl des Präsidiums und der Rechnungsprüfer/in sowie deren Abberufung aus wichtigem Grund;
(b) Genehmigung des Geschäftsberichts und Entlastung des Präsidiums und der Geschäftsführung;
(c) Festsetzung der Beiträge und Umlagen nach § 6 der Satzung;
(d) Genehmigung des Etats;
(e) Behandlung von Anträgen des Präsidiums, des Vorstandes oder der Mitglieder;
(f) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes und Bestimmung der Anfallberechtigten.
§ 11 Präsidium und Vorstand
(1) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist das Präsidium und besteht aus dem Präsidenten / der Präsidentin, dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin und dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Präsidiumsmitglieder ge-meinsam vertreten. Die Präsidentin/ der Präsident ist alleinvertretungsbefugt.
Die Präsidentin/der Präsident kann gegen Vergütung tätig sein und darf während seiner Amts-zeit kein Führungsamt in einem gleichartig oder ähnlich ausgerichteten touristischen Verband haben, sofern die Mitgliederversammlung das nicht vor der Wahl in einer gesonderten Ab-stimmung genehmigt.
(2) Der Vorstand besteht aus den Ausschussvorsitzenden.
§ 12 Zuständigkeit des Präsidiums und des Vorstandes
(1) Dem Präsidium obliegt:
(a) die Leitung des Verbandes
(b) die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes entsprechend § 11 Abs. 1.
(c) die Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern
(d) die Abgabe von Erklärungen und Stellungnahmen für den Verband in der Öffentlichkeit
(e) die Berufung und Einstellung des Geschäftsführers/ der Geschäftsführerin
(f) die Beschlussfassung über Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung
(g) die widerrufliche Bestellung der Mitglieder der Ausschüsse und Arbeitsgruppen
(2) Dem Vorstand obliegt:
(a) die Beschlussfassung über Vorlagen der Ausschüsse
(b) die Unterstützung der asr Geschäftsstelle bei der Klärung von branchenrelevanten Fragen
(d) die Unterstützung bei Entscheidungen des Präsidiums
(e) die Teilnahme an erweiterten Präsidiumssitzungen (Präsidium und Vorstand)
(3) Das Präsidium wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Es verbleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt im Präsidium.
Präsidium und Vorstand geben sich eine Geschäftsordnung.
(4) Bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes ist die Position in der nächsten Mitgliederversammlung neu zu besetzen. Scheiden zwei Präsidiumsmitglieder aus, so hat das verbleibende Präsidiumsmitglied unverzüglich zwecks Neubesetzung der vakanten Positionen eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 13 Ausschüsse
Es werden Ausschüsse auf Vorschlag der Mitgliederversammlung eingerichtet. Die Vorsitzenden der Ausschüsse werden von den Mitgliedern der Ausschüsse in freier Wahl bestimmt und gehören dem Vorstand an. Die Mitglieder der Ausschüsse werden widerruflich vom Präsidium bestellt. Die Ausschüsse sind bei Konstituierung möglichst mit 2 Mitgliedern zu besetzen.
§ 14 Arbeitsgruppen
Sofern eine besondere Aufgabenstellung dies erfordert, können die Mitgliederversammlung oder das Präsidium Arbeitsgruppen mit sachbezogener und/oder befristeter Zielsetzung einrichten. Deren Leiter und Mitglieder werden widerruflich vom Präsidium bestellt.
§ 15 Aufwendungsersatz
Die Mitglieder des Präsidiums, des Vorstandes, der Ausschüsse und der Arbeitsgruppen sind ehrenamtlich tätig. Das Präsidium und der Vorstand haben Anspruch auf Ersatz der ihnen durch ihre Tätigkeit nachweislich entstandenen Aufwendungen. Diese können auch pauschaliert werden.
§ 16 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung besteht aus einem Geschäftsführer/in, der vom Präsidium im Bedarfsfall bestellt wird (fakultativ).
(2) Der Geschäftsführer/in ist im Rahmen seiner Zuständigkeit besonderer Vertreter des Verbandes im Sinne des § 30 BGB, der den Verband bei Geschäften der laufenden Verwaltung vertritt.
§ 17 Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer/innen werden auf drei Jahre gewählt. Aufgabe der Rechnungsprüfer/innen ist es, in angemessenen Zeitabständen (möglichst quartalsweise) und immer vor jeder Mitgliederversammlung die Kassenführung/Buchführung zu prüfen. Sie prüfen ferner die Jahresrechnung und berichten über das Ergebnis auf der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung.
§ 18 Haftungsbeschränkung
Muss sich der asr Allianz selbständiger Reiseunternehmen – Bundesverband e.V. das Verhalten eines
Organmitgliedes, eines sonstigen Bediensteten gemäß § 31 BGB bzw. § 831 BGB oder aus einem sonstigen Grunde zurechnen, so haftet er nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Person, für die der asr einzustehen hat.